Kommunalfinanzen
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Kommunales

Von Haushaltsplanung bis Gemeindefinanzierung

Kommunalfinanzen

Damit die Kommunen sich selbst verwalten und ihre Aufgaben bewältigen können, sorgen die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen für einen sicheren finanziellen und rechtlichen Rahmen.

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Abgaben und Steuern auf der einen Seite, öffentliche Aufgaben und eigenverantwortliche Gestaltung auf der anderen: Die Finanzausstattung und die damit verbundene Haushaltsführung der Kommunen sind wichtiger Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Kommune hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist außerdem wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Und: Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.

Gemeindefinanzierung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beteiligt die Kommunen jährlich an dem Steueraufkommen des Landes mit 23 Prozent über das Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG). Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 21. Dezember 2022 das GFG 2023 beschlossen. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Städte, Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände erhalten in diesem Jahr Zuweisungen in Höhe von rund 15,2 Milliarden Euro und damit rund 1,16 Milliarden Euro mehr als im Vorjahr. Das entspricht einem Plus von 8,27 Prozent.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die Schlüsselzuweisungen, Investitions- und sonstigen pauschalen Zweckzuweisungen der vergangenen zehn Jahre.

Orientierungsdaten für die
kommunale Haushaltsplanung

Das Ministerium gibt jedes Jahr durch Runderlass Orientierungsdaten für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände bekannt. Die Orientierungsdaten geben Empfehlungen und helfen bei der örtlichen Ergebnis- und Finanzplanung der kommenden Jahre.

Gemeinden sind verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen. Der jeweilige Planungszeitraum bezieht sich auf das Haushaltsplanjahr und die drei folgenden Jahre. Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden (§ 6 KomHVO NRW).

Hinweise zu den Grundlagen
der Orientierungsdaten 2023 – 2026

Der aktuelle Orientierungsdatenerlass für die Jahre 2023 – 2026 vom 22. November 2022 beruht auf der Steuerschätzung von Oktober 2022 und berücksichtigt die Entwicklungen des Landeshaushaltes sowie des kommunalen Finanzausgleichs.

Pressemitteilungen

Kommunales

Ministerin Scharrenbach: Gemeindefinanzierung 2023 – Landesregierung Nordrhein-Westfalen beschließt Eckpunkte

17.08.2022
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