Kommunalinvestitionen
Kommunalinvestitionen
Kommunales
Förderprogramm des Bundes

Förderung von kommunalen Investitionen (KInvFG)

Mit dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz stellt der Bund den Ländern insgesamt 7 Mrd. Euro zur Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen und zur Verbesserung der Schulinfrastruktur zur Verfügung.
  • Behörden

Das Gesetz zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (KInvFöG NRW) stellt die Rechtsgrundlagen für die schnelle, unbürokratische und wirkungsvolle Umsetzung des Bundesrechts in Nordrhein-Westfalen dar. Die durch das Kapitel 2 KInvFG erforderliche Gesetzesänderung ist am 19. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die Fördermittel stehen den nordrhein-westfälischen Gemeinden und Kreisen pauschal zur Verfügung. Die pauschale Verteilung gewährleistet, dass sie eigene Schwerpunkte setzen können. Sie selbst wissen am besten, in welchen Bereichen die Mittel sinnvoll eingesetzt werden können.

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Den berechtigten Kommunen wurden die Mittel pauschal mittels Bescheid bereitgestellt. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Maßnahmen umgesetzt werden.

Die bereitgestellten Mittel können für Maßnahmen in verschiedenen Bereichen eingesetzt werden
(Förderquote: bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten):

Kapitel 1:
Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur
Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur
 
Kapitel 2
Investitionen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen

Kapitel 1: 1.Juli 2015 bis 31.Dezember 2023
Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden (§ 5 Abs. 1 S. 3 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG).
 
Kapitel 2: 1.Juli 2017 bis 31.Dezember 2025
Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden (§ 13 Abs. 1 S. 3 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG).

Für ÖPP-Maßnahmen gilt jeweils ein 1 Jahr längerer Förderzeitraum.

Die Meldung der Maßnahmen durch die Kommunen erfolgt über ein elektronisches Verfahren an die zuständige Bezirksregierung.
(Ein weitergehendes, projektbezogenes Antrags- und Genehmigungsverfahren vor Maßnahmenbeginn wird nicht durchgeführt.)

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