Ohne Umwege
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge
- Behörden
- Privatpersonen
Das Gesetz führt ohne Umwege geradeaus zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Bürgerinnen und Bürger bekommen volle Rechtssicherheit und der Aufwand der Kommunen wird reduziert. Am 28.02.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen das Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalabgaben-Änderungsgesetz Nordrhein-Westfalen - KAG-ÄG NRW) verabschiedet.
Um für Straßenausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 (Inkrafttreten dieses Gesetzes) von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen, ein Beitragserhebungsverbot zu normieren, wird das Kommunalabgabengesetz geändert. Damit wird klargestellt, dass für diese Straßenausbaumaßnahmen keine Beiträge mehr erhoben werden können.
Durch die Neuregelung bleibt die Aufgabe des Straßenausbaus unverändert im kommunalen Aufgabenportfolio: Nur der bisher umlagefähige Anliegerbeitrag wird einem Beitragserhebungsverbot unterworfen. In der Folge wird die Gemeinde von dem Erlass einer Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen für den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen entlastet, da für die Ermittlung des ausgefallenen Betrags auf die zu schaffende Rechtsverordnung wird abgestellt werden können, die hierzu Teile der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen aufnehmen soll. Des Weiteren entfällt durch die Ausgestaltung eines Beitragserhebungsverbotes die Pflicht, sogenannte „NullBescheide“ gegenüber den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zu erlassen (für Ausbaumaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im Haushalt des Jahres 2024 stehen).
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 und vor dem 1. Januar 2024 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2018 und spätestens im Haushalt des Jahres 2023 standen, unterfallen dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Recht und fallen in den Anwendungsbereich der landeseigenen Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge und zwar unabhängig davon, wann die Beiträge hierfür festgesetzt werden. Die landeseigene Förderrichtlinie wird entsprechend verlängert.
Straßenausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2024 von dem zuständigen Organ beschlossen werden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses frühestens im kommunalen Haushalt des Jahres 2024 stehen, unterliegen dem Beitragserhebungsverbot und der landesgesetzlichen Erstattungsleistung.
Finanzielle Entlastung für
Maßnahmen seit 2018
Mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2020 und der korrespondierenden Einführung eines landeseigenen Förderprogrammes zur Übernahme von Beiträgen für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen wurden für die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie für die Kommunen Änderungen im Straßenausbaubeitragsrecht eingeleitet und umgesetzt.
Seitdem - unter Berücksichtigung der Änderung der landeseigenen Förderrichtlinie vom 3. Mai 2022 - werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu 100 Prozent von Beitragspflichten im Zusammenhang mit dem Straßenausbau durch das Land Nordrhein-Westfalen freigestellt.
Voraussetzung ist, dass der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme zu 100 Prozent gefördert werden kann, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurden oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen.
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