Kommunalfinanzen
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Kommunales

Von Haushaltsplanung bis Gemeindefinanzierung

Kommunalfinanzen

Damit die Kommunen sich selbst verwalten und ihre Aufgaben bewältigen können, sorgen die Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Landtag Nordrhein-Westfalen für einen sicheren finanziellen und rechtlichen Rahmen.

  • Behörden

Abgaben und Steuern auf der einen Seite, öffentliche Aufgaben und eigenverantwortliche Gestaltung auf der anderen: Die Finanzausstattung und die damit verbundene Haushaltsführung der Kommunen sind wichtiger Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung. Die Kommune hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist außerdem wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Und: Der Haushalt muss in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein.

Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 9. Juli 2025 in zweiter Lesung das von der Landesregierung als Entwurf eingebrachte Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen, kurz: ASEG NRW) ohne Änderungen beschlossen. Vorausgegangen sind dem Gesetzgebungsverfahren intensive Vorbereitungen der Landesregierung – gemeinsam und in enger Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden. Die Zukunftskoalition aus CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat damit ein wichtiges Versprechen aus dem Koalitionsvertrag erfüllt. 

Das Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen sieht vor, die Kommunen in Summe von der Hälfte ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2023 vorhandenen übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung zu befreien und diese kommunalen Altschulden in die Landesschuld zu übernehmen. Als übermäßig gilt der Bestand von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung dann, wenn dieser eine Pro-Kopf-Verschuldung von 100 Euro je Einwohnerin und Einwohner übersteigt. Besonders hoch verschuldete Städte und Gemeinden profitieren besonders von der Regelung: Ihnen werden Altschulden oberhalb einer Schwelle von 1 500 Euro pro Kopf vollständig abgenommen.

Die Entlastung soll nach drei Kriterien erfolgen, die kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Insgesamt werden 50 Prozent des von den teilnehmenden Kommunen gemeldeten und geprüften Gesamtvolumens der übermäßigen kommunalen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung in die Schuld des Landes übernommen.
  • Allen Teilnehmerkommunen wird eine einheitliche Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung abgenommen und
  • nach der Teilnahme an der Altschuldenhilfe übersteigen die bei der Kommune verbleibenden Altschulden nirgends den Pro-Kopf-Wert von 1500 Euro.

Die hälftige Übernahme der Altschulden wird für die teilnehmenden Kommunen mit einer erheblichen bilanziellen und auch finanzwirtschaftlichen Entlastung verbunden sein, den Haushaltsausgleich erleichtern und auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Nachhaltigkeit der betroffenen Kommunalhaushalte leisten. 

Die Teilnahme an der Altschuldenentlastung ist freiwillig. Um Kommunen bei der Antragstellung zu unterstützen, wurde eine Arbeitshilfe mit Umsetzungshinweisen erarbeitet, die die Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen auf dem Weg zu einer Antragstellung und zur Übernahme der übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen begleiten soll. Diese werden fortgeschrieben und aktualisiert.

Arbeitshilfe mit Umsetzungshinweisen

 

Antragstellung im „Kommunenportal“ der NRW.BANK

Antragsberechtigte Kommunen stellen den Antrag auf Teilnahme an dem anteiligen Entschuldungsprogramm bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK. Das Antragsverfahren erfolgt vollständig digital über das „Kommunenportal“. Sofern noch nicht erfolgt: Es wird eine unmittelbare Anmeldung im „Kommunenportal“ empfohlen.

Zum Kommunenportal der NRW.Bank

Der Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 30. November 2025, zu stellen. Im „Kommunenportal“ finden Sie eine detaillierte Handlungsanleitung und ein Erklärvideo, die Sie bei der elektronischen Antragstellung begleiten. 

Sofern sich Ihrerseits Fragen zum Antrags- oder Bewilligungsverfahren ergeben, senden Sie diese bitte an: kommunalentschuldung[at]mhkbd.nrw.de (kommunalentschuldung[at]mhkbd[dot]nrw[dot]de).

Gemeindefinanzierung

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 18. Dezember 2024 das Gemeindefinanzierungsgesetz 2025 beschlossen. Es ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Insgesamt umfasst das GFG 2025 eine verteilbare Finanzausgleichsmasse in Höhe von 15,76 Milliarden Euro. Davon entfallen alleine 13,26 Milliarden Euro auf Schlüsselzuweisungen. Für Investitionen werden den Kommunen insgesamt 2,5 Milliarden Euro zugewiesen. Den Städten und Gemeinden sowie den Kreisen und Landschaftsverbänden wurden die Zuweisungsbescheide am 24. Januar 2025 über das besondere Behördenpostfach zugestellt.

Orientierungsdaten
für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt jedes Jahr durch einen Runderlass Orientierungsdaten für die Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinden und Gemeindeverbände bekannt. Die Orientierungsdaten geben Empfehlungen und helfen bei der örtlichen Ergebnis- und Finanzplanung der kommenden Jahre. 

Gemeinden sind verpflichtet, ihrer Haushaltswirtschaft eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde zu legen. Der jeweilige Planungszeitraum bezieht sich auf das Haushaltsplanjahr und die drei folgenden Jahre. Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden (§ 6 KomHVO NRW).

Gutachten zum Klimaansatz im Gemeindefinanzierungsgesetz

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Sommer 2023 das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo) unter der Leitung von Dr. Michael Thöne damit beauftragt, zu prüfen, ob und inwieweit ein Klimaansatz in der Gemeindefinanzierung des Landes Nordrhein-Westfalen berücksichtigt werden kann. Nun liegt das Gutachten vor. 

Das Land Nordrhein-Westfalen hat damit als erstes Bundesland in Deutschland untersuchen lassen, inwieweit eine Mittelzuweisung aus der jährlichen Gemeindefinanzierung an Gemeinden und Gemeindeverbände zukünftig an Bemühungen im Klimaschutz gekoppelt werden kann. Hierdurch könnten Anreize geschaffen werden, um die CO2-Reduktion und die weitere Umsetzung von kommunalen Maßnahmen zu belohnen. 

Des Weiteren wurde im Auftrag des Ministeriums gutachterlich untersucht, ob im Hinblick auf schwankende Steuereinnahmen der Kommunen eine mehrjährige Referenzperiode für die sogenannte Steuerkraftmesszahl gebildet werden kann, um Zuweisungen aus der jährlichen Gemeindefinanzierung für die Kommunen planbarer zu machen. 

Das FiFo stellte die Ergebnisse des Gutachtens in Form einer Kurzpräsentation im Ausschuss für Heimat und Kommunales des Landtages Nordrhein-Westfalen am 28. Juni 2024 vor. 

Wichtig:

Das Gutachten wird keine Auswirkungen auf die Gemeindefinanzierung 2025 haben. Das in Auftrag gegebene Gutachten dient als Diskussionsgrundlage und zur Meinungsbildung Interessierter. 

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