Denkmalschutz und -pflege – rechtlicher Rahmen
Denkmalschutz und -pflege – rechtlicher Rahmen
Denkmalschutz

Rechtlicher Rahmen

Denkmalschutz und -pflege – rechtlicher Rahmen

Mit über 80.000 Baudenkmälern und über 7.000 Bodendenkmälern verfügt Nordrhein-Westfalen flächendeckend über eine vielfältige Denkmallandschaft.

  • Privatpersonen
  • Vereine
  • Unternehmen und Verbände
  • Freie Berufe und Selbstständige
  • Behörden

Das historisch-kulturelle Erbe im Land Nordrhein-Westfalen ist reichhaltig und vielfältig: In seiner Einzigartigkeit legt es Zeugnis über die jahrtausendealte Geschichte und die Entwicklungen in unseren heutigen drei Landesteilen ab. Beginnend mit dem Aachener Dom im Jahr 1978 haben in den vergangenen Jahren allein sechs Denkmäler den Status als „Welterbe“ zuerkannt bekommen. Zwei weitere Denkmäler befinden sich an der „Straße der Monumente“, die auf Initiative des Stadtgeschichtlichen Museums Leipzig im Jahr 2008 als Netzwerk deutscher Denkmäler und Erinnerungsorte gegründet wurde. Hinzu treten mit den „Bruchhauser Steinen“ und dem „Kluterthöhle“ zwei Nationale Naturmonumente, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind und die unter die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetz fallen.

Neben diesen Monumenten gibt es in Nordrhein-Westfalen über 80.000 eingetragene Baudenkmäler und über 7.000 eingetragene Bodendenkmäler. Rund 80 Prozent der Baudenkmäler befinden sich in Privatbesitz.

Tagtäglich kümmern sich Menschen im Land mit viel Engagement um den Schutz und die Pflege unseres historisch-kulturellen Erbes für die nachfolgenden Generationen.

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Ein neues Denkmalschutzgesetz
für Nordrhein-Westfalen

Nach 60 Jahren ohne ein eigenes Denkmalschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen trat am 1. Juli 1980 das– abgesehen von wenigen Änderungen – bis heute geltende Gesetz in Kraft. Bis zum Jahr 1980 galt das Preußische Ausgrabungsgesetz nebst Ausführungsbestimmungen vom 30. Juli 1920. Das Gesetz enthielt erstmalig die Genehmigungspflicht bei Ausgrabungen, Anzeigepflichten bei Gelegenheitsfunden und regelte ferner eine Ablieferungspflicht. Das Preußische Ausgrabungsgesetz war die entscheidende Grundlage unserer modernen deutschen Denkmalschutzgesetze.

Nach vier Jahrzehnten Bestand des heutigen Denkmalschutzgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist es erforderlich, dieses einer Neufassung zu unterziehen. Maßgeblich ist dabei insbesondere die Anpassung an die denkmalschutzrechtliche Rechtsprechung und an Erfahrungen aus der Anwendung des Gesetzes sowie die Berücksichtigung gesellschaftlicher und umweltpolitischer Erfordernisse.

Erlass zu Solaranlagen
auf Denkmälern

Im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vom 1. Juni 2022 wurde dem fortschreitenden Klimawandel und der Sicherstellung der Energieversorgung Rechnung getragen. Wer eine Solaranlage an oder auf einem Denkmal errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Solaranlagen sind auf Denkmälern zu erlauben, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.
 
Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und ihr Denkmal mit einer Solaranlage zukunftsfest machen. Mit den neuen Entscheidungsleitlinien für die Denkmalbehörden trägt das Land Nordrhein-Westfalen diesem Umstand Rechnung. Jedes Denkmal ist einzigartig und auch weiterhin bedarf es einer Einzelfallentscheidung. Die Entscheidungsleitlinien stellen deshalb sowohl für die Behörden als auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer klar, wo, wie und unter welchen Bedingungen die Errichtung einer Solaranlage auf, an oder in der Nähe von Denkmälern ermöglicht werden kann.

Denkmalliste.NRW
Digitalisierung des Denkmalbestands für Behörden

Nach der Denkmalverordnung vom 13. März 2015 ist für Altdaten eine schrittweise Digitalisierung des Bestandes der Denkmäler im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten der Unteren Denkmalbehörden anzustreben. Dabei gewährleisten die Denkmallisten führenden Stellen soweit möglich, dass der analoge Altdatenbestand in digitaler Form veröffentlicht wird. Für die Übertragung der Daten steht Behörden das digitale Informationssystem über den Denkmalbestand Nordrhein-Westfalens „Denkmalliste.NRW“ zur Verfügung.

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