Steuervergünstigungen im Rahmen der Baudenkmalpflege
- Privatpersonen
Bei den folgenden Steuerarten sind Regelungen zur Unterstützung der Erhaltung von Kulturgütern vorgesehen:
- Einkommensteuer (EStG): erhöhte Abschreibung von Herstellungskosten, Verteilung von Erhaltungsaufwand, Sonderausgabenabzug für selbst genutzte Immobilien
- Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer (ErbStG): Steuerbefreiung zu mindestens 80 Prozent für geschützte Kulturgüter, die keinen Gewinn einbringen
- Grundsteuer (GrStG): Erlass der Grundsteuer, wenn das Grundstück dauerhaft Verluste einbringt
- Umsatzsteuer (UStG): Befreiung von der Umsatzsteuer für Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
Insbesondere die im Einkommensteuergesetz vorgesehenen Erleichterungen (erhöhte Abschreibungen oder Sonderausgabenabzug) sind geeignet, die Kosten für die Erhaltung oder sinnvolle Nutzung von denkmalgeschützten Gebäuden zu senken. Sie können zusätzlich zur Förderung für die nicht durch Fördermittel gedeckten Kosten in Anspruch genommen werden.
Der Antrag für einen Grundsteuererlass ist bei der Gemeinde zu stellen. Die übrigen Steuererleichterungen sind beim Finanzamt im Rahmen der entsprechenden Erklärungen zu beantragen. Dafür ist eine Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde (Kommune) erforderlich.
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Eigentümerinnen und Eigentümer
Bescheinigung gemäß § 40 Denkmalschutzgesetz
Nach Abschluss der Baumaßnahmen
Die Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde kann mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen dem Finanzamt vorgelegt werden.
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist die Untere Denkmalbehörde zuständig. Die Baumaßnahmen müssen mit ihr zuvor abgestimmt worden sein.
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