Wohnberechtigungsschein
Wohnberechtigungsschein
Wohnen

Bezahlbares Wohnen für Menschen mit geringem Einkommen

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein hilft dabei, dass Wohnen für Menschen in Nordrhein-Westfalen mit geringem Einkommen bezahlbar bleibt – auch in unsicheren Zeiten.

  • Privatpersonen

Mit dem Wohnberechtigungsschein bietet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit, öffentlich geförderte Wohnungen anzumieten. Vorteil: Die Wohnungen sind in der Miete besonders günstig im Vergleich zum örtlichen Mietniveau. Außerdem ist der Kreis der Bewerberinnen und Bewerber für eine solche Wohnung auf Haushalte mit Wohnberechtigungsschein begrenzt, das verbessert die Aussichten, die gewünschte Wohnung anmieten zu können.

Der Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein basiert auf dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW, § 13). Die nachfolgende Tabelle zeigt die aktuellen gesetzlichen Einkommensgrenzen und das zur Einhaltung dieser Grenzen maximal mögliche Brutto-Jahreseinkommen eines Haushaltes als Beispiel. 

Personen Grenze 100 % Euro Mögliches Einkommen im Jahr (brutto) in Euro
Alleinstehend 20.420 32.906
2 Personen 24.600 45.688
Alleinerziehend (1 Kind) 25.340 46.844
3 Personen (1 Kind) 31.000 49.438
4 Personen (2 Kinder) 37.400 59.438
5 Personen (3 Kinder) 43.800 69.438

 

Bei der Ermittlung wurde unterstellt, dass nur eine Person im Haushalt Einkünfte erzielt und Steuern, Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Für Zwei-Personen-Haushalte, Ehepaare oder Lebenspartnerschaften, schwerbehinderte und/oder pflegebedürftige Menschen und bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Abzugsbeträge, die ein höheres Einkommen ermöglichen. 

Der Wohnberechtigungsschein
kurz erklärt

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Bitte lassen Sie sich in allen diesen Fällen von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde der Kreise und kreisfreien Städte sowie der großen und mittleren kreisangehörigen Städte beraten, meist Wohnungsamt oder Amt für Wohnungswesen genannt.

Wohngeld
Noch mehr Unterstützung beim Wohnen

Auch bei der Finanzierung der Wohnkosten gibt es Unterstützungsmöglichkeiten – in Form des Wohngelds. Ob Sie die Voraussetzungen für Wohngeld erfüllen, sowie alle weiteren Infos zum Zuschuss von Land und Bund erfahren Sie hier.

Über Wohngeld informieren

Wichtige Fragen und Antworten
zum Wohnberechtigungsschein

Durch den WBS erhalten Sie die Möglichkeit, geförderten Wohnraum von einer Eigentümerin oder einem Eigentümer anzumieten. Geförderter Wohnraum darf gesetzlich nur an Haushalte vermietet werden, die einen WBS vorweisen können. Damit werden leistungsstärkere Mitbewerberinnen und Mitbewerber am Wohnungsmarkt von der Anmietung der geförderten Wohnungen ausgeschlossen und der Kreis möglicher Mitbewerberinnen und Mitbewerber verkleinert sich erheblich. Außerdem erfährt der Inhaber oder die Inhaberin des WBS durch die Begrenzung der Miete finanzielle Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen: Die Mietpreise einer geförderten Wohnung liegen in der Regel weit unter dem üblichen Mietniveau im jeweiligen Ort.

Lassen Sie sich von den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Wohnungsamtes oder Sozialamtes beraten, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Der Antrag kann in Nordrhein-Westfalen bei der Stadt oder Gemeinde gestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in der Regel auch auf den Informationsseiten für Bürgerinnen und Bürger der jeweiligen Stadt oder Gemeinde im Internet. Viele Gemeinden stellen auf Ihrer Internetpräsenz einen Rechner zur Verfügung, der die Chance auf Erhalt eines WBS für Sie berechnen kann. Sie können aber auch in §§ 13 und 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) nachschlagen. Dort ist geregelt, über welches Einkommen Sie maximal verfügen dürfen, um einen WBS zu erhalten, und wie dieses ermittelt wird. Weitergehende Hinweise dazu erhalten Sie auch in dem Erlass zur Ermittlung der Einkünfte (EEE) nach den §§ 13 bis 15 des WFNG NRW.

Der Antrag kann bei der Stadt oder Gemeinde gestellt werden, in der Sie wohnen oder in der Sie Ihren Wohnsitz künftig nehmen möchten. In der Regel ist dies das Wohnungsamt oder das Sozialamt der Heimatkommune. Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Einige Städte und Gemeinden bieten darüber hinaus auch im Rahmen ihrer Internetangebote für Bürgerinnen und Bürger eigene digitale Antragsmöglichkeiten.

Sie müssen einen eigenen Haushalt haben und dürfen nur über ein bestimmtes Einkommen verfügen. Kommen Sie aus dem außereuropäischen Ausland, müssen Sie sich mindestens ein Jahr in der Bundesrepublik Deutschland und damit in Nordrhein-Westfalen aufhalten dürfen. Als notwendige Unterlagen sind Personalausweise, Reisepässe und ggf. Aufenthaltsbescheinigungen für jede haushaltsangehörige Person vorzulegen. Weiterhin sind Einkommensnachweise und Steuerbescheinigungen beizufügen. Weitere Nachweise können notwendig sein, etwa Schwerbehindertenausweise, Pflegestufenbescheinigungen, Mutterpass, Unterhaltsvereinbarungen oder -urteile etc.

Wohnungsbewerberinnen und Wohnungsbewerber, deren Miete vom Jobcenter oder vom Sozialamt getragen wird, sollten sich die Übernahme der jeweiligen Mietkosten vor dem Abschluss des Mietvertrages bestätigen lassen. Sonst kann es später zu Problemen bei der Kostenübernahme kommen.

Sie suchen sich eine freie geförderte Wohnung, die neu vermietet werden soll, und übergeben dem künftigen Vermieter den Wohnberechtigungsschein, wenn dieser mit Ihnen einen Mietvertrag über die gefundene Wohnung abschließt.
 
Auch bei der Wohnungssuche hilft der WBS weiter: Mit dem WBS können Sie sich in die Listen der wohnungssuchenden wohnberechtigten Haushalte bei den von Ihnen gewünschten Wohnortgemeinden eintragen lassen. Oft führen große Wohnungsunternehmen auch eigene Listen von Mietinteressentinnen und -interessenten. Geeignete Mieterhaushalte, die auf der Liste stehen, werden dann oftmals direkt vom Wohnungsunternehmen angesprochen – meist noch bevor eine Wohnung inseriert wird. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Geförderte Wohnungen dienen nur der Errichtung eines Hauptwohnsitzes als Lebensmittelpunkt. Daher können mit WBS keine Zweitwohnungen angemietet werden. Ein WBS wird nicht für Zweitwohnungen erteilt.

Die Ausstellung eines WBS kann gebührenpflichtig sein. Viele Städte und Gemeinden bieten jedoch Ermäßigungen für bestimmte Personengruppen an.

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