Wiederaufbaufonds für die Infrastruktur in den Kommunen
- Behörden
- Vereine
Durch die Hochwasserkatastrophe wurden in vielen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Teile der Infrastruktur beschädigt oder zerstört. Darunter auch Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie der öffentliche Personennahverkehr. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds betroffene Kommunen beim Wiederaufbau und bei der Schadensbeseitigung.
Anträge können bis zum 30. Juni 2023 online gestellt werden über das Online-Antragsverfahren.
Zum Online-Förderportal Wiederaufbau NRW
Eine Auswahl an häufigen Fragen und Antworten finden Sie unten. Einen umfangreichen Fragenkatalog finden Sie außerdem hier:
Zum umfangreichen Frage-Antwort-Katalog für Wiederaufbauhilfe
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen unterstützt mit dem Wiederaufbaufonds betroffene Kommunen und Träger von Einrichtungen der Daseinsvorsorge bei der Schadensbeseitigung und beim Wiederaufbau. Antragsberechtigt sind auch Sport-und Freizeitvereine, kirchliche Einrichtungen, Krankenhäuser und Zweckverbände.
Beantragt werden können Billigkeitsleistungen zur Schadensbeseitigung an:
- städtebaulicher Infrastruktur wie historischen Innenstädten, Denkmälern, Plätzen, Brücken oder Parks,
- sozialer Infrastruktur wie Anlagen zur Kinderbetreuung, Schulen oder Krankenhäusern,
- verkehrlicher Infrastruktur einschließlich der unbeweglichen ÖPNV-Infrastruktureinrichtungen und des Rad- und Fußverkehrs,
- wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen wie Trinkwasserversorgungsanlagen, Kläranlagen oder Deponien,
- Kultureinrichtungen in öffentlicher oder gemeinnütziger Trägerschaft wie Museen, Theatern, Bibliotheken oder soziokulturellen Zentren,
- Archiven und wichtigen Unterlagen privater Vereine
Für Schäden am Vereinsinventar wird in der Regel eine Billigkeitsleistung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 15.000 Euro gewährt. In zwingenden Fällen können auch dringend erforderliche temporäre Maßnahmen über die Förderung unterstützt werden.
Anträge können bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden.
Nach Einreichung und Prüfung der Antragsunterlagen.
Für die Beantragung im Förderportal ist ein Wiederaufbauplan zu erstellen, der die Wiederaufbauprojekte auflistet. Das Muster wird im Förderportal bereitgestellt. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die den entstandenen Schaden und die geplanten Wiederaufbaumaßnahmen plausibel beschreiben.
Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich elektronisch im Online-Förderportal auf Basis des dort bereitgestellten Online-Antrages.
Eine individuelle Beratung erfolgt über die zuständige Bewilligungsbehörde:
Regierungsbezirk Köln: wiederaufbau-kommunen[at]brk.nrw.de
Regierungsbezirk Düsseldorf: wiederaufbau-kommunen[at]brd.de
Regierungsbezirk Arnsberg: wiederaufbau-kommunen[at]bra.nrw.de
Für allgemeine Rückfragen steht auch das Servicetelefon „Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen“ unter der Rufnummer 0211 4684-4994 zur Verfügung.
Hinweise, Fragen und Antworten
zur Schadensbegutachtung für nicht-kommunale Antragsteller
Bei Bestehen einer Versicherung sind die Versicherungsunterlagen nebst Schadensdokumentation und Schadensregulierung dem Antrag beizufügen.
Der entstandene Schaden und die für dessen Beseitigung notwendigen Kosten sind bei einer nicht bestehenden Schadensversicherung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen, die oder der dazu befähigt ist, zu bescheinigen (Schadensbegutachtung nebst Gutachtenerstellung). Ist das Hochwasserereignis vom 14./15. Juli 2021 ursächlich für den Schaden, so ist dies zu bestätigen. Ein Bescheid der Bezirksregierung über Billigkeitsleistungen ist nicht als Bestätigung anzusehen. Das Gutachten dokumentiert den entstandenen Schaden und bewertet nachvollziehbar die Instandsetzung finanziell. Dabei sind die Kosten der einzelnen Maßnahmen gesondert aufzuführen. Nur bei Ersatzneubauten bei zerstörtem Gebäude wird ein Verkehrswertgutachten erstellt. Bei Ersatzneubauten bei vorhandenem Gebäude und Verzicht auf Sanierung werden die Instandsetzungskosten im Vergleich zum Neubau aufgezeigt.
Um eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu finden, haben die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Industrie- und Handelskammern Nordrhein-Westfalen die nachstehenden Listen zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist, dass der Sachverständige befähigt ist, einen Schaden festzustellen. Gleiches gilt für entsprechend qualifizierte bzw. zertifizierte Personen. Insoweit sind die veröffentlichten Listen nicht abschließend. Bei Schäden an einzelnen Gewerken ist die Begutachtung durch eine fachkundige Person ausreichend. Eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die bzw. der das Gutachten erstellt und damit die Höhe des Schadens feststellt, kann nicht den Auftrag für die Durchführung der Baumaßnahme erhalten.
Zur Orientierung finden Sie unten auf dieser Seite Listen von Sachverständigen für Schadensbegutachtung. Die veröffentlichten Listen sind jedoch nicht abschließend.
Das Schadensgutachten ist dem Antrag beizufügen. Ein Formular und eine Checkliste für die Begutachtung der Schäden finden Sie hier.
Unterhalb dieser Grenze sind die Schäden im Rahmen der Antragstellung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein Gutachten einer oder eines Sachverständigen ist nicht notwendig.
Social Media-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Youtube, Vimeo, Twitter
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: