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Fragen und Antworten zur Förderung

Mit der öffentlichen Wohnraumförderung unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für die unterschiedlichsten Zielgruppen:

Mit einem Förderprogrammvolumen von insgesamt 9 Milliarden Euro für die Jahre 2023 bis 2027 wird gefördert, was Wohnungen schafft.

Fragen und
Antworten

Mit der öffentlichen Wohnraumförderung unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen die (Neu-)Schaffung, Modernisierung und Erhaltung moderner, barrierefreier, klimaschutzorientierter und insbesondere bezahlbarer Wohnstandorte und Wohnangebote mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für die unterschiedlichsten Zielgruppen: 
Mit einem Förderprogrammvolumen von insgesamt 9 Milliarden Euro für die Jahre 2023 bis 2027 wird gefördert, was Wohnungen schafft.

Das Wohnraumförderprogramm legt Fördermittelvolumen, Schwerpunkte und Inhalte der öffentlichen Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2023 bis 2027 fest und regelt die Fördermittelzuteilung und -verwendung. Es bildet den Rahmen der Wohnraumförderung und ist im Hinblick auf die Regelungsinhalte von den Bewilligungsbehörden sowie den Investorinnen und Investoren zu beachten.

Mittelvolumen, Schwerpunkte und Inhalte
des Wohnraumförderprogramms 2023-2027

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt in den Jahren 2023 bis 2027 ein Fördermittelvolumen von insgesamt 9 Milliarden Euro bereit.

Die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen wird aus Mitteln der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, Finanzmitteln des Bundes und des Landes finanziert. Die Festlegung des Volumens für das mehrjährige Wohnraumförderprogramm 2023–2027 erfolgt vorbehaltlich der Verabschiedung der Haushalte auf Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Bundes und des Inkrafttretens der zwischen den Ländern und dem Bund jährlich zu schließenden Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Bundesfinanzhilfen im Bereich der öffentlichen Wohnraumförderung.

Der Hauptschwerpunkt der öffentlichen Wohnraumförderung im Land Nordrhein-Westfalen ist die regional bedarfsgerechte Neuschaffung und Modernisierung von bezahlbarem Mietwohnraum durch Mietpreis- und Belegungsbindungen für unterschiedliche Zielgruppen. Hinzukommt die Erhaltung und Schaffung von (zusätzlichen) Zweckbindungen durch die Förderung von Bindungsverlängerungen und -erwerb.

Dabei werden im Rahmen der Förderung Impulse für eine zukunftsweisende Entwicklung des Wohnens in Nordrhein-Westfalen gesetzt:

Öffentlich geförderter Wohnraum soll sich in seiner baulichen Qualität, Ausstattung und Lage nicht von freifinanziertem Wohnraum unterscheiden.

Fortschrittliche Standards und gezielte Förderanreize der öffentlichen Wohnraumförderung tragen zu einer technologieoffenen (Weiter-)Entwicklung des Wohnungsbaus und -bestands in Nordrhein-Westfalen bei.

Einer geordneten Stadtentwicklung, insbesondere durch Innenentwicklungen, sowie der Stärkung integrierter Standorte mit einer hohen sozialen Durchmischung wird im Wege der öffentlichen Wohnraumförderung besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Durch die Umsetzung der öffentlich geförderten Maßnahmen sollen der Ausstoß von klimaschädlichen Treibhausgasen reduziert, die Energiekosten verringert und die Energiesicherheit erhöht werden. Durch Zusatzförderungen werden die Umsetzung fortschrittlicher Effizienzstandards und Maßnahmen des Klimaschutzes unterstützt.

Öffentlich geförderter Wohnraum eröffnet den Menschen im Land Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit, ihre Heimat in allen Lebenslagen frei zu wählen und zu erhalten. Die öffentliche Wohnraumförderung nimmt daher die Lebenssituation und Wohnbedarfe aller Personengruppen in den Blick:

Die Förderung generationengerechten bzw. -übergreifenden Wohnens ermöglicht es Menschen aller Altersgruppen, so zu wohnen, wie sie es sich wünschen.

Durch die Ausweitung der Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende wird der Ausbildungs- und Hochschulstandort Nordrhein-Westfalen gestärkt.

Zur Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gilt: Die Barrierefreiheit von Wohnungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 3 ist im Land Nordrhein-Westfalen über die Landesbauordnung Standard. Für besondere Maßnahmen, die dem ergänzenden Abbau von Barrieren dienen, werden attraktive Zusatzförderungen gewährt. Dabei werden insbesondere die Belange von Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, berücksichtigt. Zusätzlich bildet die Förderung von Wohnplätzen für Menschen mit Behinderungen einen Schwerpunkt des Wohnraumförderprogramms.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf einer Verstärkung bzw. einem Ausbau des Wohnangebots für von häuslicher Gewalt betroffene Menschen (Schutzhäuser für Männer und Frauen).

Besondere Beachtung finden auch neu gegründete (bewohnergetragene) Genossenschaften.

Für eine zukunftsweisende Siedlungsentwicklung wird zudem ein Fokus auf Wohnungsbauprojekte gelegt, die über die Betrachtung der einzelnen Wohnungen hinausgehen und die ganzheitliche Entwicklung eines Wohnviertels berücksichtigen (Quartiere). Quartiersmaßnahmen sind Fördervorhaben, die sich durch gemischte Strukturen auszeichnen und in denen unterschiedliche Bevölkerungsgruppen durch vielfältige Wohnformen und Nutzungen zusammengeführt werden. Typisch für solche Projekte ist eine Mischung von Fördermaßnahmen (Neuschaffung von Mietwohnungen, Modernisierung von Wohnungsbeständen, Eigentum) mit frei finanziertem Wohnungsbau in einem Quartier. Das Anliegen ist eine soziale Durchmischung sowie unter anderem die Integration sozialer Infrastruktur, die es Jung und Alt, Singles und Familien, besser und weniger Verdienenden erlaubt, gemeinsam in einem Wohnviertel zu wohnen.

Die Wohnraumförderung soll als Innovations- und Transformationsmotor für den Wohnungsbau wirken. Daher bildet der experimentelle Wohnungsbau einen zusätzlichen Schwerpunkt. Es werden Wohnprojekte mit innovativem Anspruch und Wohnungsbauvorhaben mit Qualitäten, die über die Standards der öffentlichen Wohnraumförderung hinausgehen, unterstützt und gefördert (beispielsweise innovative Bauweisen und -techniken, besondere Grundrisskonzeptionen etc.).

Ergänzend bleibt die Eigentumsförderung ein wichtiger Förderbaustein zur Erfüllung der Wohnwünsche von Familien, Singles und jungen Paaren. Sie leistet zudem einen Beitrag zur Vermögensbildung und Vermeidung von Altersarmut. Insbesondere im Wege des Förderansatzes „Jung kauft Alt“ wird der Erwerb bestehenden Wohnraums durch junge Familien in den Fokus gerückt. Damit kann bestehender Wohnraum nachhaltig genutzt werden: Alte Häuser finden junge Familien.

Das Wohnraumförderprogramm 2023–2027 stellt einen bedarfs- und nachfragegerecht aufwachsenden Fördermittelrahmen in Höhe von 9 Milliarden Euro zur Verfügung. Im Rahmen der fachlichen Mittelsteuerung erfolgt eine Aufteilung nach den Förderschwerpunkten, die sowohl Miet- als auch Eigentumsmaßnahmen umfassen:

  • Förderung der Neuschaffung von Mietwohnungen und Gruppenwohnungen inklusive Wohnraum in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, experimenteller Wohnungsbau sowie Förderung der Verlängerung bzw. des Erwerbs von Bindungen,
  • Förderung von Quartiersmaßnahmen,
  • Förderung von Modernisierungen (Miet- und Eigentumsmaßnahmen),
  • Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende (Neuschaffung und Modernisierung) sowie 
  • Förderung von Neuschaffung, Ersterwerb und Bestandserwerb selbst genutzten Wohneigentums. 

Durch ein breit aufgestelltes Förderangebot für die unterschiedlichsten Zielgruppen und Maßnahmen finden die Schwerpunkte und Themen Eingang in die Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen. Die nachfolgenden FAQ geben einen Überblick.

In den Jahren bis 2027 wird der größte Teil der Fördermittel für die Neuschaffung und Modernisierung von Mietwohnraum eingeplant. Mit der Förderung gehen Mietpreis- und Belegungsbindungen (Zweckbindungen) von bis zu 30 Jahren einher, sodass die Wohnungen und Wohnplätze dauerhaft für Menschen mit geringen und mittleren Einkommen bezahlbar bleiben.

Das Förderangebot erstreckt sich auch auf gemeinschaftliche Wohnformen wie Gruppenwohnungen und Cluster-Wohnungen für drei bis zwölf Personen, in denen jede Person einen angemessen großen Individualbereich selbstbestimmt zur Miete bewohnt und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Neben der Förderung von neu geschaffenem und modernisiertem Wohnraum setzt die Landesregierung Nordrhein-Westfalen auch auf den Erwerb und die Verlängerung von Zweckbindungen im Wohnungsbestand. Auf diese Weise kann kurzfristig mehr bezahlbarer Wohnraum zur Versorgung der Zielgruppen der öffentlichen Wohnraumförderung gesichert werden.

Ergänzend findet auch die Unterstützung von neu gegründeten und bewohnergetragenen Wohnungsbaugenossenschaften Eingang in die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Im Rahmen des Wohnraumförderprogramms 2023–2027 wird für die Modernisierungsförderung mehr als eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Damit können sowohl einfache Verbesserungsmaßnahmen als auch differenzierte Erneuerungsstrategien umgesetzt und somit zeitgemäße Wohnqualitäten und -verhältnisse in Verbindung mit Mietpreis- und Belegungsbindungen erreicht werden.

Neben der Ertüchtigung der Bestände stehen Maßnahmen zur Optimierung der Barrierefreiheit sowie des Klimaschutzes im Fokus der Modernisierungsförderung. Insbesondere wird eine differenzierte Förderkaskade angeboten, die bis zur CO2-freien Wärmeversorgung im Bestand reicht. Ergänzend werden auch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas und zur Klimafolgenanpassung, so beispielsweise die nachträgliche Dach- und Fassadenbegrünung oder die bauliche Sicherung eines Wohngebäudes vor Extremwetterereignissen und Hochwasser, unterstützt.

Auch selbst nutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern der Einkommensgruppen A und B steht die Modernisierungsförderung offen, um ihr Eigenheim oder ihre Eigentumswohnung an zeitgemäße Wohnqualitäten anzupassen.

Im Rahmen der gemeinsamen „Modernisierungsoffensive+“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Wohnungswirtschaft wird die bauliche Modernisierung von größeren Mietwohnungsbeständen als Impuls für eine umfassende und nachhaltige Erneuerung ganzer Siedlungsbereiche vorangetrieben.

Die Landesregierung lädt alle Wohnungsunternehmen dazu ein, in ihre Wohnungsbestände zu investieren: energieeffizient, mit innovativen Beiträgen zum Klimaschutz und durch Umsetzung von zeitgemäßen Wohnstandards zu bezahlbaren Mieten.

Bei den Vorhaben der „Modernisierungsoffensive+“ handelt es sich um Maßnahmen der Quartiersförderung, sodass im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Finanzierung dieses Programmbausteins zur Verfügung steht.

Die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen soll mehr sein als das Bauen von Wohnungen: Es soll ein Umfeld geschaffen werden, in dem sich Menschen wohlfühlen und eine Heimat finden. In diesem Sinne ist die öffentliche Wohnraumförderung auch ein Instrument der Siedlungsentwicklung, mit dem die ganzheitliche Entstehung von Wohnvierteln ermöglicht wird. Es wird eine soziale Durchmischung angestrebt, die es Jung und Alt, Singles, Alleinerziehenden und Familien, besser und weniger Verdienenden erlaubt, gemeinsam in einem Wohnviertel zu wohnen.

Neben der Mischung von Förderangeboten aus den Bereichen Neuschaffung von Mietwohnraum, Eigentum und Modernisierung mit deutlichen Anteilen frei finanzierter Wohneinheiten wird ein besonderes Augenmerk auf das Angebot und die Förderung quartiersbildender Maßnahmen sowie die kleinräumige Nutzungsmischung und Integration sozialer Infrastruktur gelegt (beispielsweise die Gestaltung des Wohnumfeldes, Plätze, Gemeinschaftsräume etc.).

Für Quartiersmaßnahmen inklusive Maßnahmen der „Modernisierungsoffensive+“ besteht im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Finanzierung des Programmbausteins.

Wichtig:

Vorhaben mit mehr als 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten sind dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen (Nr. 2.7 FRL öff Wohnen NRW 2024). Die Vorgabe gilt sowohl für die Neuschaffung als auch für die Modernisierung von Wohneinheiten.

Bei Vorhaben mit bis zu 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach eigenem Ermessen über die Vorlage beim Ministerium.

 

Die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen hat es sich zur Aufgabe gemacht, innovative und zukunftsfähige Standards zu setzen, um so den Klimaschutz im Wohngebäudebereich zu unterstützen. Dieser Ansatz spiegelt sich in allen Förderbausteinen dadurch wider, dass das Erreichen höherer Effizienzstandards mit besonderen Konditionen zur Kompensation der zusätzlichen Kosten einhergeht.

Im Bereich der Neuschaffung von Wohnraum ist der BEG-Standard „Effizienzhaus 55“ festgelegt. Durch ergänzende Förderdarlehen (Zusatzdarlehen) mit hohen Tilgungsnachlässen werden Anreize für darüberhinausgehende Standards gegeben.

Bei der Modernisierungsförderung ist mindestens der BEG Standard „Effizienzhaus 100“ zu erreichen. Zusätzliche Anreize bestehen für die Umsetzung des BEG-Standards „Effizienzhaus 85“, „70“ und „55“ sowie für die Verwendung ökologischer Dämmstoffe. Besonders unterstützt werden zudem Gebäude mit einer ausgeglichenen Jahresenergiebilanz („Netto-Null-Standard“). Darüber hinaus werden bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas gefördert, beispielsweise durch nachträgliche Dach- und Fassadenbegrünung, und die bauliche Sicherung von Wohngebäuden vor Extremwetterereignissen und Hochwasser. Des Weiteren wird im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen die Verwendung des Baustoffes Holz, als nachwachsender und nachhaltiger Baustoff, besonders unterstützt.

Gasheizungen sind förderfähig, wenn sie technisch auf eine künftige Einbindung von Wasserstoff („H2-ready“) oder erneuerbare Gase vorbereitet sind.

Im Rahmen des experimentellen Wohnungsbaus soll die Umsetzung innovativer Lösungsansätze im Mietwohnungsbau sowie im selbst genutzten Wohneigentum gefördert und aufgewertet werden. Im Fokus stehen Wohnungsbauprojekte mit besonderen städtebaulichen, architektonischen, ökologischen, technischen und gesellschaftlichen Qualitäten.

Die Handlungsschwerpunkte des experimentellen Wohnungsbaus konzentrieren sich auf

  • klimaschutzorientierte Maßnahmen bei der Neuschaffung bzw. Modernisierung von Wohnraum (beispielsweise besondere Energieeffizienz, Bauen mit Holz usw.),
  • besondere Wohnformen und -angebote für jedes Alter (Gemeinschafts- und Mehrgenerationenprojekte),
  • gemeinschaftsorientierte Wohnprojekte sowie deren Moderation und Beratung (Genossenschafts- und Wohnprojektinitiativen und Baugruppen),
  • besondere Grundriss- und Baukonzeptionen sowie
  • Wohnraum für von häuslicher Gewalt betroffene, Schutz suchende Frauen und Männer (Schutzhäuser für Frauen und Männer).

Besonders innovative und experimentelle Projekte werden unterstützt durch

  • Beratung in der Planungs- und Bauphase und
  • Begleitmaßnahmen, die für die Vorbereitung und Durchführung von Projekten erforderlich sind.

Für die Finanzierung experimenteller Vorhaben wird im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent an Fördermitteln bereitgestellt. Ferner kann eine Zuwendung für Projektberatungen und Moderationen für Genossenschaftsgründungs-/Wohnprojektinitiativen und Baugemeinschaften gewährt werden.

Was leistet die öffentliche Wohnraumförderung für Auszubildende und Studierende?

Mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum wird immer mehr zum Standortkriterium und -vorteil. Mit der Förderung von Wohnungen und Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende setzt Nordrhein-Westfalen Akzente im Wettbewerb um die besten und klügsten Köpfe in Deutschland. Zusätzlich können durch die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen die angespannten Wohnungsmärkte der Ausbildungs- und Hochschulstandorte entlastet werden.

Öffentlich gefördert werden

  • Wohnungen für Singles und Paare, 
  • Gruppenwohnungen für Auszubildende und Studierende und 
  • die Neuschaffung und Modernisierung von Wohnplätzen als besondere Wohnform (Wohnheim) an Ausbildungs- bzw. Hochschulstandorten.

Für den Wohnraum für Auszubildende und Studierende wird im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Finanzierung des Programmbausteins zur Verfügung gestellt.

Wichtig:

Bei Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende sind die Maßnahmen in bestimmten Fällen dem Ministerium zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen.

Mietpreis- und belegungsgebundener Wohnraum wird immer mehr zum Standortkriterium und -vorteil. Mit der Förderung von Wohnungen und Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende setzt Nordrhein-Westfalen Akzente im Wettbewerb um die besten und klügsten Köpfe in Deutschland. Zusätzlich können durch die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen die angespannten Wohnungsmärkte der Ausbildungs- und Hochschulstandorte entlastet werden.

Öffentlich gefördert werden

  • Wohnungen für Singles und Paare, 
  • Gruppenwohnungen für Auszubildende und Studierende und 
  • die Neuschaffung und Modernisierung von Wohnplätzen als besondere Wohnform (Wohnheim) an Ausbildungs- bzw. Hochschulstandorten.

Für den Wohnraum für Auszubildende und Studierende wird im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Finanzierung des Programmbausteins zur Verfügung gestellt.

Wichtig:

Bei Wohnplätzen für Auszubildende und Studierende sind die Maßnahmen in bestimmten Fällen dem Ministerium zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen.

Insbesondere für ältere, gegebenenfalls mobilitätsbeeinträchtigte oder pflegebedürftige Menschen, fehlt es in Nordrhein-Westfalen an geeignetem Wohnraum. Der bereits vorhandene Wohnraum entspricht nicht vollumfänglich dem baulichen und quantitativen Bedarf bzw. der Nachfrage. Die Förderung von generationengerechtem bzw. -übergreifendem Wohnen bildet daher einen Fokus der Wohnraumförderung. Hierunter sind keine Spezialimmobilien zu verstehen, sondern Wohnungen, in denen alle Bevölkerungsgruppen und -schichten, möglichst in allen Lebenslagen, wohnen können.

Die Gebäude und Wohnungen sowie das Wohnumfeld sollen barrierefrei sein und sich in zentraler, infrastrukturell gut ausgestatteter Lage mit Geschäften des täglichen Bedarfs, Ärzten, Apotheken usw. befinden. Zusätzlich können kleinteilige, ambulante Pflege- und Versorgungsangebote einen bedeutenden Beitrag leisten, damit auch ältere Menschen weiterhin selbstbestimmt wohnen können.

Hierbei unterstützt die Wohnraumförderung sowohl durch die Neuschaffung barrierefreien Wohnraums als auch durch den Abbau von Barrieren in Wohnungsbeständen in Form von Modernisierungsmaßnahmen. Neben klassischen Wohnungen erstreckt sich das Förderangebot auch auf Gruppenwohnungen (beispielsweise als gemeinschaftliche Wohnprojekte mit und ohne ambulante Betreuung) sowie auf Generationentreffpunkte als zentrale Begegnungsstätten in einem Wohnviertel.

Durch die Kombination der vorgenannten Förderangebote kann eine kleinteilig ausgelegte Durchmischung von Haushalten und die Integration von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnbedarfen erreicht werden.

Menschen mit Behinderungen möchten und sollen selbst darüber entscheiden können, wie und wo sie im Land Nordrhein-Westfalen leben. Daher zielen die vielfältigen Angebote der öffentlichen Wohnraumförderung auch auf die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen am Wohnungsmarkt ab. Je nach Alter, Art der Behinderung oder finanziellen Möglichkeiten ist die geeignete Wohnform eine passende Mietwohnung, die selbst genutzte Immobilie oder ein Gebäude, in dem mehrere Menschen mit und ohne Behinderungen entsprechend ihrem individuellen Unterstützungsbedarf in Gemeinschaft wohnen können. Gefördert werden daher mit attraktiven Förderkonditionen:

  • die Neuschaffung von barrierefreiem Mietwohnraum (auch Gruppenwohnungen),
  • die behindertengerechte Nachrüstung von vorhandenem Wohnraum im Rahmen der Modernisierungsförderung,
  • der Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums und dessen Modernisierung mit attraktiven Konditionen für mehr Barrierefreiheit,
  • die Neuschaffung von Wohnplätzen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot in inklusiver Lage und mit guter Wohnqualität.

Für die Schaffung von Wohnplätzen für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot stellt das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Finanzierung dieses Programmbausteins zur Verfügung.

Die Wohnraumförderung ermöglicht Haushalten mit mittleren und geringen Einkommen die Wohneigentumsbildung durch attraktive Förderkonditionen für den Neubau oder den Erwerb einer Wohnimmobilie.

Vielen Menschen im Land Nordrhein-Westfalen kann auf diesem Weg der Traum vom Eigenheim erfüllt werden. Zudem leistet die öffentliche Wohnraumförderung damit einen Beitrag zur Vermögensbildung und zur Vermeidung von Altersarmut und trägt zur Entlastung der Mietwohnungsmärkte bei.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf dem Aspekt „Jung kauft Alt“, mit dem der Generationenwechsel im Eigentum durch Förderung des Bestandserwerbs unterstützt wird. Gerade in Kombination mit Aspekten des generationengerechten bzw. -übergreifenden Wohnens bietet „Jung kauft Alt“ die Chance, bedarfsgerechten Wohnraum zur Verfügung zu stellen und zu nutzen und somit Leerstände zu vermeiden. Ergänzend können die öffentlichen Wohnraumfördermittel für Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Das Förderangebot richtet sich an alle Haushalte in Nordrhein-Westfalen, unabhängig von Alter und Familienstand.

Gegen den Rückgang gebundenen Wohnraums helfen mittelfristig vor allem die Neubauförderung und die Modernisierungsförderung für erneuerungsbedürftige Wohnungsbestände. Diesen Ansatz flankiert das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen durch neue Förderangebote, um der abnehmenden Anzahl an Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen entgegenzuwirken.

Neben dem bereits länger bestehenden Förderangebot, welches im Land Nordrhein-Westfalen die Verlängerung von bestehenden Zweckbindungen unter Beibehaltung der festgelegten Förderkonditionen ermöglicht, wird der im Jahr 2021 gestartete Modellversuch zum Erwerb und zur Verlängerung von Zweckbindungen in den Bedarfsschwerpunkten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster sowie neuerdings auch in den Gemeinden, die dem Mietniveau M4 zugeordnet sind, fortgesetzt.

Der Modellversuch besteht aus zwei Teilen:

  • Bindungsverlängerungen ergänzt um zusätzliche Tilgungsnachlässe auf noch valutierende Förderdarlehen und
  • Förderung des Erwerbs von Bindungserwerb.

Mit diesem Modellversuch sollen neue Wege zur kurzfristigen Erhöhung der Anzahl an miet- und belegungsgebundenen Wohnungen erprobt werden. Nach Abschluss der Erprobung wird entschieden, inwiefern das Förderangebot verstetigt wird.

Für den Modellversuch steht ebenfalls im Rahmen des Programmvolumens ein Sonderkontingent zur Verfügung.

Fördervoraussetzungen und
Förderverfahren

Die Voraussetzungen sowie die Verfahren für die öffentliche Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben sich aus dem folgenden Gesetz und den folgenden Richtlinien/Bestimmungen:

  • Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
  • Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 (FRL öff Wohnen NRW 2024)

Die örtlichen Bewilligungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte in Nordrhein-Westfalen) sind für die Bewilligung der Anträge auf Förderung zuständig. In diesem Zusammenhang beraten sie die Fördernehmerinnen und Fördernehmer bzw. Investorinnen und Investoren.

Wichtig: 

Vorhaben mit mehr als 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten sind dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen. Die Vorgabe gilt sowohl für die Neuschaffung als auch die Modernisierung von Wohneinheiten. Bei Vorhaben mit bis zu 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach eigenem Ermessen über die Vorlage beim Ministerium.

Abweichend ist bei der Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende Nummer 5.7 FRL öff Wohnen NRW 2024 zu beachten.

Nach Bewilligung der Förderanträge erfolgt die Förderung

  • durch zinsgünstige Darlehen der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, inklusive attraktiver Tilgungsnachlässe oder
  • durch Gewährung von (Festbetrags-)Zuschüssen, die durch die NRW.BANK ausgezahlt werden.

Das Verfahren für eine Entscheidung der NRW.BANK zu den Voraussetzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers ist frühzeitig, bei Aussicht auf eine Baugenehmigung im laufenden Jahr durch Übermittlung eines vorläufigen, aber vollständigen Förderantrags einzuleiten (Nummer 10.1.2.3 FRL öff Wohnen NRW 2024)

Bewilligungsschlusstermin ist der 30. November des jeweiligen Förderjahres. Spätestens zum 1. Dezember des jeweiligen Förderjahres müssen die erteilten Förderzusagen der NRW.BANK schriftlich vorliegen. (Nummer 10.2.6 FRL öff Wohnen NRW 2024).

Budgetierung: Regelbudgets und
Sonderkontingente

Die Verteilung der Fördermittel erfolgt per Erlass durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen über Regelbudgets und projekt- bzw. einzelfallbezogene Fördermittel aus den im Rahmen des Programmvolumens gebildeten Sonderkontingenten.

 

Die Regelbudgets werden zu Beginn des Jahres zugewiesen für

  • die Mietwohnraumförderung (Neuschaffung von Mietwohnraum inklusive Gruppenwohnungen),
  • die Modernisierungsförderung und
  • die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (Wohneigentumsförderung).

Die Höhe der Regelbudgets richtet sich primär nach der Zuordnung der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen Gemeinde zu einem Bedarfsniveau, welches auf Basis eines wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt wurde. Hier finden Sie das Gutachten zur sachlichen und räumlichen Differenzierung der Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen (Gebietskulissen)sowie die festgelegten Zuordnungen zu den Bedarfsniveaus.

Die Fördermittel aus den gebildeten Sonderkontingenten werden projekt- bzw. einzelfallbezogen zugewiesen für

  • Quartiersmaßnahmen einschließlich Maßnahmen der „Modernisierungsoffensive+“
  • Wohnraum für Auszubildende und Studierende,
  • Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot  und
  • experimentellen Wohnungsbau

sowie für

  • Bindungsverlängerungen für Mietwohnraum mit zusätzlichem Tilgungsnachlass (Nummer 8.3 FRL öff Wohnen NRW 2024) sowie
  • Bindungserwerb (Erwerb von Zweckbindungen an Wohnungen, Nummer 9 FRL öff Wohnen NRW 2024.

Förderbudgets und Ansätze im Jahr 2024

 

In besonderen Bedarfsschwerpunkten kann seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen Städten und Kreisen ein jährliches Globalbudget zur Verfügung gestellt werden.

Das Globalbudget umfasst die Regelbudgets für die Mietwohnraumförderung, die Modernisierungsförderung sowie für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum. Zusätzlich können – über das Globalbudget hinausgehend – Fördermittel aus den verfügbaren Sonderkontingenten projekt- bzw. einzelfallbezogen per Erlass zugeteilt werden.

Die betroffenen Bewilligungsbehörden entscheiden im Rahmen der vorhandenen Förderangebote über den Einsatz des Globalbudgets in eigener Verantwortung.

Soweit im Rahmen der Programmbewirtschaftung eine Mittelumverteilung aufgrund von Rückmeldungen anderer Bewilligungsbehörden möglich ist, kann das jeweilige Globalbudget bei Bedarf aufgestockt werden.

 

 

Die Bewilligungsbehörden können die Fördermittel des Regelbudgets oder des Globalbudgets in eigener Zuständigkeit und entsprechend den örtlichen Bedarfen einsetzen. Dabei sind folgende Maßgaben zu berücksichtigen:

Die Bewilligungsbehörde prüft – entsprechend den Maßgaben der FRL öff Wohnen NRW 2024 – den wohnungspolitischen Bedarf bzw. holt die Stellungnahme der Gemeinde in dieser Hinsicht ein

Im Bereich der Mietwohnraumförderung ist in jeder Maßnahme bei der Verwendung der Mittel darauf zu achten, dass die Zielgruppe der Einkommensgruppe A Schwerpunkt der öffentlichen Wohnraumförderung ist. Insgesamt ist eine soziale Durchmischung in Wohngebieten, insbesondere auch durch die B-Förderung, sicherzustellen.

Wichtig:

Vorhaben mit mehr als 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten sind dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen. Die Vorgabe gilt sowohl für die Neuschaffung als auch die Modernisierung von Wohneinheiten. Bei Vorhaben mit bis zu 70 öffentlich geförderten Wohneinheiten entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde nach eigenem Ermessen über die Vorlage beim Ministerium.

Abweichend ist bei der Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende Nummer 5.7 FRL öff Wohnen NRW 2024 zu beachten.

Überschreitet der Mittelbedarf für vorliegende und noch unerledigte Förderanträge das in der Bewilligungsbehörde vorhandene Regelbudget oder das Globalbudget, können im Rahmen verfügbarer Mittel unterjährig Budgetaufstockungen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vorgenommen werden. Die Regelbudgets bzw. Globalbudgets sind insoweit nur als Ausgangsbudget zu verstehen. Die Anmeldung für Aufstockungen erfolgt im Rahmen des Berichtswesens.

Fördermittel aus den Sonderkontingenten werden projekt- bzw. einzelfallbezogen per Erlass durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zugeteilt. Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme sind abhängig von der jeweiligen Fördermaßnahme.

Alle Projekte, die aus Sonderkontingenten gefördert werden sollen, müssen die Vorgaben der jeweils gültigen Richtlinie/Bestimmung erfüllen und sind dem Ministerium durch die jeweilige Bewilligungsbehörde vorzulegen. In der Regel erfolgt nach Besprechung, Prüfung sowie positivem Votum durch das Ministerium die projekt- bzw. einzelfallbezogene Zuteilung per Erlass an die Bewilligungsbehörde.

Die Inanspruchnahme des Sonderkontingents für Quartiersmaßnahmen ist bei Vorhaben möglich, die vor allem aufgrund ihrer Größe oder anderer besonderer Anforderungen (zum Beispiel notwendiger Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung der Quartiere) eine ganzheitliche Quartiersbetrachtung erfordern.

Verfahrensweise: 

Stellt die zuständige Bewilligungsbehörde fest, dass Wohnungsbauvorhaben Merkmale einer Quartiersentwicklung aufweisen (insbesondere größere Vorhaben mit mehr als 70 geförderten Wohneinheiten, Kombination aus Förderangeboten, besondere quartiersbildende Maßnahmen) und insoweit die Inanspruchnahme des Sonderkontingents infrage kommt, ist das Vorhaben durch die Bewilligungsbehörde dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen möglichst frühzeitig in der Planungsphase, spätestens jedoch bis zum 1. November des jeweiligen Förderjahres zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen.

Nach erfolgreicher Beratung und Qualifizierung bestätigt das Ministerium die Anerkennung als Quartiersmaßnahme, inklusive Verständigung über die Höhe der Fördersumme und das avisierte Bewilligungsjahr. Bei großen Quartiersmaßnahmen können auch mehrere Bewilligungsjahre, beispielsweise nach Bauabschnitten, vereinbart werden. Die für eine Bewilligung erforderlichen Mittel werden im vereinbarten Programmjahr eingeplant und reserviert. Bei Abweichung vom vereinbarten Programmjahr erlischt die Mittelreservierung. Für eine Bewilligung erforderliche Mittel sind in den folgenden Förderjahren erneut zu beantragen.

Die Vorlage der Vorhaben zur Beratung und Qualifizierung erfolgt formlos per E-Mail an das zuständige Referat 407 im Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen. Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 407 „Modernisierungs- und Quartiersförderung“ 

Herr Rainer Janssen  Frau Teresa van der Meulen

FP-R407[at]mhkbd.nrw.de ()

Sobald die reservierten Mittel des Sonderkontingents durch die Bewilligungsbehörde beantragt werden, stellt das zuständige Referat 404 im Ministerium die Mittel projektbezogen per Erlass bereit. Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail. Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 404 „Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft“

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Anika Grimmeck

FP-R404[at]mhkbd.nrw.de

 

Eine Aufnahme von Wohnungsbauvorhaben, die über die Erneuerung einzelner Wohngebäude hinausgehen und auf die nachhaltige Aufwertung ganzer Wohnstandorte zielen, in die „Modernisierungsoffensive+“ ist laufend möglich. Es können auch Modernisierungsvorhaben mit bis zu 70 öffentlich-geförderten Wohnungen als Maßnahmen der „Hochgeschosser“ für die Aufnahme in die Modernisierungsoffensive+ anerkannt werden. Die Vorhaben werden als Quartiersmaßnahme berücksichtigt.

Verfahrensweise:

Zur Aufnahme in die „Modernisierungsoffensive+“ sind die Wohnungsbauvorhaben zwingend dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen. Die Vorlage erfolgt formlos per E-Mail an das zuständige Referat 407 im Ministerium. Nach Entscheidung über eine Aufnahme des Vorhabens in die „Modernisierungsoffensive+“ werden Mittel des Sonderkontingents für Quartiersmaßnahmen im aktuellen Programmjahr reserviert.  Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 407 „Modernisierungs- und Quartiersförderung“ 

Herr Rainer Janssen  Herr Oliver Schreiber

FP-R407[at]mhkbd.nrw.de ()

Sobald die reservierten Mittel des Sonderkontingents durch die Bewilligungsbehörde beantragt werden, stellt das zuständige Referat 404 die Mittel projektbezogen per Erlass bereit. Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail. Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 404 „Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft“

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Anika Grimmeck

 

Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 5 FRL öff Wohnen NRW 2024 sowie bei (Gruppen-)Wohnungen für diese Zielgruppe sind die Fördermittel des Sonderkontingents für Auszubildende und Studierende in Anspruch zu nehmen.

Verfahrensweise:

Zur Inanspruchnahme der Fördermittel des Sonderkontingents ist der geprüfte Antrag mit Stellungnahme und Votum durch die Bewilligungsbehörde dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Die Vorlage der Unterlagen erfolgt formlos per E-Mail an das zuständige Referat 406 im Ministerium.

Wichtig:

Die Maßnahmen sind gemäß Nummer 5.7 FRL öff Wohnen NRW 2024 dem Ministerium zur Beratung und Qualifizierung vorzulegen.

Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 406 „Experimenteller Wohnungsbau“

Herr Kay Noell  Herr Dr. Felix Hoepner 

FP-R406[at]mhkbd.nrw.de ()

Das Referat 404 stellt die Mittel nach Beantragung durch die Bewilligungsbehörde projektbezogen per Erlass zur Verfügung. Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail. Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 404 „Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft“

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Silvia Jentgens

FP-R404[at]mhkbd.nrw.de

 

Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 7 FRL öff Wohnen NRW 2024 sind die Mittel des Sonderkontingents in Anspruch zu nehmen.

Verfahrensweise: 

Zur Inanspruchnahme der Fördermittel ist eine Qualifizierung der vorab mit dem zuständigen Landschaftsverband abgestimmten Planung durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich. Dies erfolgt im Rahmen eines Koordinierungsgesprächs unter Beteiligung der Referate 402 und 406 im Ministerium.

Hinweis: 

Nach Beantragung durch die Bewilligungsbehörde werden die Fördermittel durch Referat 402 projektbezogen per Erlass zur Verfügung gestellt. Vorlage der Projekte und Beantragung der Mittel erfolgen formlos per E-Mail an:

Referat 402 „Wohnraumförderung, Sicherung der Zweckbestimmung von Förderwohnungen, Einkommensermittlung“

Frau Natalie Knobloch  Frau Marion Stein-Heimbrand

FP-R402[at]mhkbd.nrw.de ()

 

Fördermittel des Sonderkontingents „Experimenteller Wohnungsbau“ können in Anspruch genommen werden, wenn das Vorhaben besondere Qualitäten im städtebaulichen, architektonischen, ökologischen, technischen und gesellschaftlichen Bereich aufweist.

 

Verfahrensweise:

Zur Inanspruchnahme der Fördermittel ist der geprüfte Antrag mit Stellungnahme und Votum durch die Bewilligungsbehörde dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Nach Anerkennung als Projekt des experimentellen Wohnungsbaus durch das zuständige Referat 406 werden die Fördermittel des Sonderkontingents reserviert. Die Vorlage erfolgt formlos per E-Mail an Referat 406 im Ministerium.

 

Referat 406 „Experimenteller Wohnungsbau“ 

FP-R406[at]mhkbd.nrw.detarget="_blank"

 

Das Referat 404 stellt die reservierten Mittel nach Beantragung durch die Bewilligungsbehörde projektbezogen per Erlass zur Verfügung. Die Beantragung erfolgt formlos per E-Mail. Ihre Ansprechpersonen sind:

 

Referat 404 „Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft“ 

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Silvia Jentgens 

FP-R404[at]mhkbd.nrw.de

Fördermittel zur Bindungsverlängerung für Mietwohnraum mit zusätzlichem Tilgungsnachlass (Nummer 8 FRL öff Wohnen NRW 2024) oder für den Bindungserwerb an Wohnungen (Nummer 9.1 Buchstabe a) bis c) FRL öff Wohnen NRW 2024) können im Einzelfall in Anspruch genommen werden, sofern die Fördervoraussetzungen nach der Förderrichtlinie erfüllt sind.

Verfahrensweise:

Die benötigten Mittel sind für jeden Einzelfall zwingend vor Bewilligung beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Beantragung erfolgt über den vorgegebenen Vordruck (Excel-Formular), welcher formlos per E-Mail durch die Bewilligungsbehörden an das zuständige Referat 404 im Ministerium zu übersenden ist.

Es wird verwiesen auf die Erlasse

Verlängerung von Zweckbindungen an geeignetem Mietwohnraum nach Nummer 2.3.1.4 WFB NRW 2023 – Festlegung der Verfahren zur Bewilligung sowie zu Budgetierung, Mittelbewirtschaftung und Berichtswesen vom 21. Mai 2022 und

Bestimmungen zur Förderung des Erwerbs von Bindungen im Land Nordrhein-Westfalen (BEB NRW 2022) – Festlegung der Verfahren zu Budgetierung, Mittelbewirtschaftung und Berichtswesen vom 26. September 2022.

Die Erlasse sowie die zu verwendenden Vordrucke (Excel-Formulare) sind hier abrufbar.

Ihre Ansprechpersonen sind:

Referat 404 „Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft“

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Silvia Jentgens

FP-R404[at]mhkbd.nrw.de ()

 

Für die Neuschaffung von Mietwohnraum und Gruppenwohnungen nach Nummer 2.1 RL MoWo gibt es kein gesondertes Fördermittelkontingent. Es sind die den Bewilligungsbehörden zugewiesenen Regelbudgets oder Globalbudgets zu verwenden.

Für die Herrichtung von vermietungsfähigen Wohnungen (Instandsetzung und Teilmodernisierung) nach Nummer 2.2 RL MoWo sowie für den Erwerb/Ankauf von Zweckbindungen nach Nummer 2.3 RL MoWo gibt es im Rahmen des Programmvolumens Sonderkontingente, die in Anspruch genommen werden können, sofern die Fördervoraussetzungen nach der Richtlinie erfüllt sind.

 

Verfahrensweise:   

Für die Förderung nach Nummer 2.2 RL MoWo sowie Nummer 2.3 RL MoWo sind die benötigten Mittel für jeden Einzelfall zwingend vor Bewilligung beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Beantragung erfolgt über einen vorgegebenen Vordruck (Excel-Formular), welcher formlos per E-Mail durch die Bewilligungsbehörde an das zuständige Referat 404 zu übersenden ist. Es wird insoweit auf den Erlass „Richtlinie zur Mobilisierung von Wohnraum für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden aus der Ukraine – Festlegung der Verfahren zu Budgetierung, Mittelbewirtschaftung und Berichtswesen“ vom 9. Mai 2022 verwiesen.

 

Der Erlass sowie der zu verwendende Vordruck (Excel-Formular) sind hier abrufbar.

 

Ihre Ansprechpersonen sind:  

Referat 404 Wohnraumförderungsprogramme, Wohnungswirtschaft 

Herr Norbert Lammering  Herr Leander Creusen  Frau Silvia Jentgens 

FP-R404[at]mhkbd.nrw.detarget="_blank"

Berichtswesen

Das Berichtswesen für die Regelbudgets (ebenso für die jeweiligen Anteile an den Globalbudgets)

  • Mietwohnraumförderung (Neuschaffung von Mietwohnraum inklusive Gruppenwohnungen),
  • Modernisierungsförderung,
  • Förderung von selbst genutztem Wohneigentum

sowie die zugeteilten Fördermittel aus den Sonderkontingenten

  • Quartiersmaßnahmen einschließlich Maßnahmen der „Modernisierungsoffensive+“
  •  
  • Wohnraum für Auszubildende und Studierende,
  • Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (Nummer 7 FRL öff Wohnen NRW 2024) und 
  • experimenteller Wohnungsbau

erfolgt über das webbasierte IT-Berichtswesen „InCoSy.web“.

Gibt es Ausnahmen hiervon?

Das Berichtswesen für die Sonderkontingente Bindungsverlängerungen  an geeignetem Mietwohnraum mit zusätzlichem Tilgungsnachlass (Nummer 8 FRL öff Wohnen NRW 2024), Bindungserwerb an Wohnungen nach Nummer 9.1 FRL öff Wohnen NRW 2024 sowie Bindungserwerbe an einer Vielzahl von freien oder innerhalb von sechs Monaten freiwerdenden Wohnungen oder von Wohnungen, die zu Beginn der Zweckbindungsfrist nur von wohnberechtigten Haushalten belegt sind (Kontingent-Lösung, Nr. 9.4.2 FRL öff Wohnen NRW 2024), erfolgt außerhalb „InCoSy.web“. Alle maßgeblichen Angaben sind bereits im Rahmen der Mittelbeantragung und -zuteilung zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Erlasse sowie die zu verwendenden Vordrucke (Excel-Formulare) sind hier abrufbar.

Berichte über die Abwicklung des jeweiligen Regelbudgets für die Mietwohnraumförderung, die Modernisierungsförderung und die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum (auch Globalbudgets) erfolgen zu Programmsteuerungs- und -bewirtschaftungszwecken grundsätzlich zu den Stichtagen 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober, und 30. November  bis spätestens zum zweiten Werktag des jeweiligen Folgemonats über das IT-Berichtswesen „InCoSy.web“. Der Bericht zum Stichtag 31. Dezember (Jahresendergebnis) ist bis zum 10. Januar des Folgejahres freizugeben. Fehlanzeige ist zu allen Berichtsterminen erforderlich.

Die Berichte berücksichtigen die bis zum Stichtag erteilten Bewilligungen, vorliegende Anträge, für die die Erteilung einer Bewilligung noch im aktuellen Kalenderjahr zu erwarten ist, und angekündigte Maßnahmen mit Bewilligungsperspektive im jeweils aktuellen Programmjahr.

Sofern der Mittelbedarf für vorliegende und noch unerledigte Förderanträge die zugeteilten Regelbudgets bzw. Globalbudgets überschreitet, sind die betreffenden Einzelfälle über das IT-Berichtswesen „InCoSy.web“ für eine Budgetaufstockung anzumelden. Über die Zuteilung zusätzlicher Fördermittel entscheidet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zugeteilte Förderkontingente, die bis zum Bewilligungsschlusstermin nicht mehr bewilligt werden können, sind in den Meldungen zu verrechnen, nach dem 31. Oktober per Mail zurückzumelden ( fp-r404[at]mhkbd.nrw.de () )..

Nach Auswertung der Berichte können Mittel der Regelbudgets, über die noch nicht verfügt wurde und für deren Einsatz bis zum Bewilligungsschlusstermin keine vorliegenden Anträge benannt werden können, zurückgezogen werden und stehen für weitere Bewilligungen nicht mehr zur Verfügung. Somit freiwerdende Mittel werden auf der Grundlage gemeldeter Mehrbedarfe anderer Bewilligungsbehörden umverteilt.

Zusatzinformation:

Eine Budgetüberschreitung von bis zu 20.000 Euro ist zulässig. Ein Ausgleich der Fehlbeträge von bis zu 20.000 Euro erfolgt ohne gesonderten Erlass über „InCoSy.web“.

Der Bewilligungsschlusstermin (30. November) und der Termin zur Vorlage bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, (1. Dezember) sind einzuhalten.

Die Bewilligungsbehörden informieren das Ministerium zeitnah nach dem Bewilligungsschlusstermin formlos über

Die Berichterstattung über die Abwicklung der Fördermittel aus den Sonderkontingenten erfolgt größtenteils über das IT-Berichtswesen „InCoSy.web“:

 

Maßnahmen, bei denen Fördermittel für 

  • Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot (Nummer 7 FRL öff Wohnen NRW 2024) und 
  • experimentellen Wohnungsbau (Nummer 2.7 FRL öff Wohnen NRW 2024)

zugeteilt wurden, sind im Bereich der Maßnahmenverwaltung der „Mietwohnraumförderung“ zu hinterlegen.

Die Berichterstattung erfolgt jeweils zu den Stichtagen 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November des jeweiligen Förderjahres.

In den Bereichen 

  • Wohnraum für Auszubildende und Studierende und
  • Quartiersmaßnahmen einschließlich Maßnahmen der „Modernisierungsoffensive+“

erfolgt ab dem Jahr 2024 ein Bericht in den Modulen „Quartiersförderung“ und „Wohnraum für Studierende“ im IT-Berichtswesen „InCoSy.web“ zu den Stichtagen 30. April, 31. Mai, 30. Juni, 31. Juli, 31. August, 30. September, 31. Oktober und 30. November (Bewilligungsschlusstermin) bis spätestens zum zweiten Werktag des jeweiligen Folgemonats über das IT-Berichtswesen „InCoSy.web“. Fehlanzeige ist zu allen Berichtsterminen erforderlich.

Die Berichte berücksichtigen die bis zum Stichtag erteilten Bewilligungen, vorliegende Anträge, für die die Erteilung einer Bewilligung noch im aktuellen Kalenderjahr zu erwarten ist und zudem angekündigte Maßnahmen mit Bewilligungsperspektive im jeweils aktuellen Programmjahr.

Für eine gezielte Einplanung von Maßnahmen, die im aktuellen Programmjahr für eine Förderung vorgesehen werden, ist ab dem Stichtag 31. Maiein Bearbeitungsvermerk (Checkbox „Förderzusage im aktuellen Jahr vorgesehen/Bewilligung wird angestrebt“) im Rahmen der Maßnahmenverwaltung des IT-Berichtswesens „InCoSy.web“ zwingend zu hinterlegen.

Das Berichtswesen ersetzt nicht die besonderen Verfahrens- und Antragsregelungen zur Inanspruchnahme der Fördermittel der Sonderkontingente. Mittel zur Förderung vorliegender Anträge sind zusätzlich zur Meldung über das IT-Berichtswesen „InCoSy.web“ schriftlich beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

Sofern sich nach den Stichtagen 30. September und 31. Oktober ergeben sollte, dass Fördermittel bis zum Bewilligungsschlusstermin nicht mehr bewilligt werden können, sind diese unverzüglich und ausschließlich per E-Mail (FP-R404[at]mhkbd.nrw.de () ) dem Ministerium zurückzumelden.

Der Bewilligungsschlusstermin (30. November) und der Termin zur Vorlage bei der landeseigenen Förderbank, der NRW.BANK, (1. Dezember) sind einzuhalten.

Das Berichtswesen für die Sonderkontingente Bindungsverlängerung an geeignetem Mietwohnraum (Nummer 8 FRL öff Wohnen NRW 2024), Bindungserwerb an Wohnungen nach Nummer 9.1 FRL öff Wohnen NRW 2024 sowie Bindungserwerb an einer Vielzahl Wohnungen (Kontingent-Lösung, Nr. 9.4.2 FRL öff Wohnen NRW 2024) erfolgt außerhalb „InCoSy.web“. Alle maßgeblichen Angaben sind bereits im Rahmen der Mittelbeantragung und -zuteilung zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Erlasse sowie die zu verwendenden Vordrucke (Excel-Formulare) sind hier abrufbar.

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