Öffentliche Verwaltung ist Dienstleisterin der Allgemeinheit
E-Government-Gesetz NRW
- Behörden
- Unternehmen und Verbände
- Privatpersonen
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verbände haben den Anspruch, dass ihre Anliegen schnell und effizient aufgenommen und bearbeitet werden. E-Government – also die elektronische medienbruchfreie Abwicklung von Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung – ist deshalb im Zeitalter der dynamisch fortschreitenden Digitalisierung aller Lebensbereiche unverzichtbar. Die umfassende Digitalisierung der Verwaltung stellt einen in ihrem Ausmaß bislang einzigartigen Transformationsprozess dar. Sie benötigt daher klare strategische Ziele und eine stabile Rechtsgrundlage. Diese finden sich im E-Government-Gesetz NRW.
E-Government-Gesetz NRW
Das E-Government-Gesetz NRW (EGovG NRW) bildet die rechtliche Grundlage, um die Verwaltung an die Anforderungen der digitalen Gesellschaft anzupassen und bürokratische Hürden abzubauen.
Ein zentrales Ziel von E-Government ist die Verbesserung der Servicequalität. Durch E-Government werden der Zugang zur Verwaltung und die Nutzung von Verwaltungsdienstleistungen wesentlich vereinfacht sowie die Qualität und Effizienz von Verwaltungsvorgängen erhöht. Ein wesentlicher Aspekt ist hierbei die Medienbruchfreiheit. Nutzerinnen und Nutzer von Verwaltungsleistungen empfinden es z. B. als aufwendig, ihre persönlichen Daten mehrfach zu erfassen und Medienbrüche zu bewältigen. E-Government kann hier den Servicegedanken stärken. Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger einen sicheren elektronischen Zugang zur öffentlichen Verwaltung. Anträge, Bescheide oder Nachrichten werden schnell und sicher online versendet. Alle elektronischen Verwaltungsleistungen der Behörden sind über Serviceportal.NRW erreichbar.
Die Verwaltung ist ein starker Partner der Wirtschaft in unserem Land. Wir machen die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Verwaltung noch effizienter. Unternehmen erwarten, dass ihre Anliegen durch die Verwaltung schnell und unbürokratisch erledigt werden. E-Government kann hier die Servicequalität verbessern und die Verwaltung wirtschaftsfreundlich ausgestalten. Über das E-Rechnungsportal NRW können bei der Verwaltung elektronische Rechnungen nach dem Standard XRechnung eingereicht werden. Behörden des Landes müssen im Rahmen der Open-Data-Verpflichtung bei ihnen vorhandene Daten öffentlich und frei weiterverwendbar bereitstellen. Diese Daten sind zentral über das Open.NRW-Portal zu finden.
Elektronische Aktenführung, transparente Prozesse oder die elektronische Vorgangsbearbeitung sind nur drei Beispiele für den umfassenden Wandel, der in der Verwaltung stattfindet. Wir begleiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei diesem Prozess, um gemeinsam das Beste für die Menschen in Nordrhein-Westfalen leisten zu können. E-Government ist eng mit den Zielen der Prozessoptimierung und der Qualitätssteigerung in der Verwaltung verbunden. Im Ergebnis sollen die Innovationsfähigkeit und der Impuls von E-Government genutzt werden, um Verwaltungshandeln effizienter zu gestalten. Viele E-Government-Verfahren richten sich an die Verwaltung selbst mit dem Auftrag, interne und ebenenübergreifende Prozesse zu modernisieren und digital zu gestalten.
Kommunale Experimentierräume
Die Digitalisierung durchdringt mit hohem Tempo alle Lebensbereiche und zunehmend auch die Landes- und Kommunalverwaltung. Es entstehen neue digitale Lösungen und Wege. Häufig gab es diese bei Erlass einer Rechtsvorschrift noch gar nicht, sodass sie vom Gesetzgeber auch nicht berücksichtigt werden konnten. Daher stehen Behörden bei der digitalen Abwicklung von Verwaltungsverfahren immer wieder vor Hindernissen, z.B. durch Formvorschriften. Ein digitaler Prozess wird beispielsweise dadurch unterbrochen, dass ein Formular per Hand unterschrieben und wieder eingescannt werden muss. Solche Medienbrüche in elektronischen Verwaltungsverfahren und weitere Hemmnisse der digitalen Arbeitswelt sollen möglichst reduziert werden.
Eine Anpassung der in Rechtsvorschriften enthaltenen Form- oder Zuständigkeitsvorschriften im Wege der Gesetzgebung ist aber häufig langwierig. Teilweise fehlen zudem noch aussagekräftige Erkenntnisse, ob eine digitale Lösung einen Verwaltungsprozess tatsächlich anwenderfreundlicher macht. Deshalb hat das Land Nordrhein-Westfalen im Februar 2022 eine Experimentierklausel im EGovG NRW geschaffen, um schneller Ausnahmen von Form- und Zuständigkeitsvorschriften erproben zu können.
Die jeweils fachlich zuständigen Ministerien können per Rechtsverordnung zeitlich befristete und gegebenenfalls auch örtlich beschränkte Ausnahmen festschreiben, um so flexible digitale Arbeitsformen zu erproben. Da die Kommunen die meisten Verwaltungsleistungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen anbieten, stehen sie bei der Verwaltungsdigitalisierung „in erster Reihe“ und erkennen Hindernisse bei der medienbruchfreien Abwicklung elektronischer Verwaltungsleistungen unmittelbar. Um diese Erfahrungen nutzen zu können, räumt das Gesetz den Kommunen im EGovG NRW ein Antragsrecht auf Zulassung einer Ausnahme von einer Form- oder Zuständigkeitsvorschrift ein.
Digitale Meldestelle
Für den Abbau weitere Schriftformerfordernisse sollen auch die Erfahrungen der Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen berücksichtigt werden. Sie können wertvolle Hinweise geben, wo Hindernisse bei der elektronischen Wahrnehmung von Verwaltungsangeboten bestehen. Der CIO hat eine Meldestelle für Ihre Anregungen eingerichtet unter der Bezeichnung "Verwaltungsleistungen? Gerne digital!".
E-Government Check
Digitalisierungsprüfung für neue Gesetze
Die Landesregierung hat Mitte 2021 eine Digitalisierungsprüfung für neue Gesetze beschlossen. Mit dem E-Government-Check muss künftig bei jedem Gesetzesvorhaben geprüft werden, inwiefern es digital umsetzbar ist. Ziel ist, Gesetze und deren Umsetzung so digital wie möglich zu gestalten.
Verankert ist der E-Government-Check in der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Digitalisierungsprüfung richtet sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung, die Gesetzesentwürfe erarbeiten. Sie sollen künftig direkt zu Beginn eines Gesetzgebungsprozesses prüfen, inwieweit der Inhalt eines Gesetzes digital umsetzbar ist. Beispielsweise ist zu klären, ob bei einem Anliegen noch ein persönliches Erscheinen in der Behörde erforderlich ist, oder ob man sich mit der elektronischen Identität (e-ID) ausweisen kann. Kann eine Antragstellung online erfolgen? Können verschiedene Stellen digital beteiligt werden? Inwieweit wirkt sich der Gesetzesinhalt auf bereits bestehende digitale Angebote und auf weitere Prozesse aus? Bestehen Bezüge zu digitalem Fachrecht?
Der E-Government-Check verhindert, dass Digitalisierungsaspekte erst nachträglich und durch aufwändige Korrekturen berücksichtigt werden.
Folgende zehn Prüffragen wurden im E-Government-Check entwickelt und in Anlage 10 zu § 38 Absatz 2 Satz 4 GGO verankert:
Bestehen allgemeine Bezüge zu Themen des E-Governments bzw. der Digitalisierung von Staat und Verwaltung, z.B. aufgrund des inhaltlichen Schwerpunkts der Regelung?
Bestehen Bezüge zu bestehendem digitalem Fachrecht (u.a. E-Government-Gesetz NRW, Onlinezugangsgesetz, EU-Verordnung zum Single Digital Gateway)? Sind besondere rechtliche Anforderungen bzw. Pflichten aus diesem Fachrecht zu beachten?
Bestehen Bezüge zur Digitalstrategie NRW? Werden die strategischen Leitlinien beachtet?
Enthält die Regelung Verfahrensvorschriften? Können Verfahrensabläufe auch digital gestaltet bzw. abgewickelt werden (u.a. bezugnehmend auf Aspekte der Optimierung von Verwaltungsabläufen)? Gibt es Gründe, die dem entgegenstehen?
Enthält die Regelung Mitwirkungspflichten (u.a. Nachweispflichten, persönliches Erscheinen) bzw. Formvorschriften (u.a. Schriftformerfordernisse)? Kann auf eine Anordnung verzichtet werden? Sind auch elektronische Verfahrensweisen möglich?
Beachtet die Regelung Anforderungen an die medienbruchfreie Kommunikation, insbesondere im Sinne der Realisierung einer möglichst weitgehenden digitalen Prozessabwicklung? Gibt es rechtliche oder andere (wirtschaftliche) Gründe, die diesem Grundgedanken entgegenstehen?
Begründet bzw. gestaltet die Regelung eine Verwaltungsleistung? Liegen die grundlegenden Informationen zu dieser Leistung gemäß dem Föderalen Informationsmanagement (FIM) vor? Ist der Vollzug, insbesondere die Antragstellung, auch digital umsetzbar (z.B. unter Nutzung eines Fachportals bzw. des Serviceportal.NRW sowie der BundID?
Beachtet die Regelung Anforderungen an den Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten?
Beachtet die Regelung im Sinne der Förderung von digitaler Teilhabe den Grundsatz der Barrierefreiheit (BITV NRW)?
Bestehen Bezüge zu technischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf IT-Standards oder Themen der Informationssicherheit, die besonders zu regeln sind?
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