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Modernes Gefahrenabwehrrecht im Bau

Bauordnung

Die Landesbauordnung 2018 regelt die baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Zum 1. Januar 2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 in Kraft getreten.

Der Landtag hat am Mittwoch, 15. Juli 2026, den Gesetzentwurf über ein „Drittes Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen“ verabschiedet. Der neue „BauCode NRW“ tritt damit am Dienstag, 1. September 2026, in Kraft.

Ziel ist es, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu stärken und insbesondere den Umbau sowie die Umnutzung bestehender Gebäude deutlich zu erleichtern. Gleichzeitig werden zahlreiche Verfahren konsequent digitalisiert und Bauaufsichtsbehörden von Verwaltungsaufgaben entlastet. 

Das Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit den baulich-technischen Anforderungen an Bauvorhaben und regelt vorrangig die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können. Darüber hinaus enthält das landesgesetzliche Bauordnungsrecht Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren sowie zur Bauaufsicht. Ferner stellt das Bauordnungsrecht Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen, um soziale Mindeststandards zu gewährleisten.

Zum 1. Januar 2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 in Kraft getreten.

Zur Synopse mit Rechtsstand 1. Januar 2024:

Organisatorischer Aufbau
der Bauaufsichtsbehörden

Der organisatorische Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist dreistufig: untere, obere und oberste Bauaufsichtsbehörde. Das Ministerium ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. Ansprechpartner für die Bürger ist in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde. Dies kann die Stadt oder Gemeinde sein. Bei kleineren Gemeinden mit weniger als 25.000 Einwohnern ist der Kreis die untere Bauaufsichtsbehörde. Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu beantragen. Erst wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist, darf gebaut werden.

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