Zwei Männer bauen einen Dachstuhl
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Bau

Modernes Gefahrenabwehrrecht im Bau

Bauordnung

Die Landesbauordnung 2018 regelt die baulich-technischen Anforderungen an die Bauvorhaben und die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen. Zum 1. Januar 2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 in Kraft getreten.

  • Privatpersonen
  • Vereine
  • Unternehmen und Verbände
  • Freie Berufe und Selbstständige
  • Behörden

Das Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen befasst sich daher mit den baulich-technischen Anforderungen an Bauvorhaben und regelt vorrangig die Abwehr von Gefahren, die von der Errichtung, dem Bestand und der Nutzung baulicher Anlagen ausgehen können. Darüber hinaus enthält das landesgesetzliche Bauordnungsrecht Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren sowie zur Bauaufsicht. Ferner stellt das Bauordnungsrecht Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen, um soziale Mindeststandards zu gewährleisten.

Zum 1. Januar 2024 ist das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 in Kraft getreten.

Zur Synopse mit Rechtsstand 1. Januar 2024:

Jetzt beteiligen:
Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (HandwerkBau-VO NRW)

Hier finden Sie den Entwurf der Verordnung über die Voraussetzungen und die Eintragung in das Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten nach § 67 Absatz 4a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen:

Handwerker-Bauvorlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - HandwerkBau-VO NRW

PDF, 58,07 KB

 

Die Veröffentlichung des Entwurfs der Verordnung dient der Information und der Beteiligung der Öffentlichkeit. Falls Sie sich vom Inhalt des Verordnungsentwurfes betroffen ansehen, haben Sie die Möglichkeit bis zum 19. März 2024 eine Stellungnahme per Post oder E-Mail an FP-R613[at]mhkbd.nrw.de zu senden.

Information gemäß § 6 des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes NRW über den beabsichtigten Erlass einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2a BauO NRW 2018.

Organisatorischer Aufbau
der Bauaufsichtsbehörden

Der organisatorische Aufbau der Bauaufsichtsbehörden ist dreistufig: untere, obere und oberste Bauaufsichtsbehörde. Das Ministerium ist die oberste Bauaufsichtsbehörde. Ansprechpartner für die Bürger ist in der Regel die untere Bauaufsichtsbehörde. Dies kann die Stadt oder Gemeinde sein. Bei kleineren Gemeinden mit weniger als 25.000 Einwohnern ist der Kreis die untere Bauaufsichtsbehörde. Für genehmigungspflichtige Vorhaben ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung zu beantragen. Erst wenn die Baugenehmigung erteilt worden ist, darf gebaut werden.

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