Städtebauförderung
- Behörden
Das Land Nordrhein-Westfalen und der Bund stellen seit mehr als 50 Jahren Finanzmittel im Rahmen der Städtebauförderung zur Verfügung. Ländliche wie städtische Räume werden damit unterstützt, um die Attraktivität unserer Städte und Gemeinden als Wirtschafts-, Wohn-, Lebens- und Naturstandorte zu stärken. Die Förderung in den Bund-Länder-Programmen der Städtebauförderung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 104b Grundgesetz. Die Finanzmittel des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes sind für Fördergebiete bestimmt, die durch Beschluss der Gemeinde räumlich abzugrenzen sind. Die Förderung erfolgt des Weiteren auf Basis der zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung Nordrhein-Westfalen abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder sowie nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen (Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023) vom 15. Juni 2023. Für Maßnahmen, die auf Grundlage der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 bewilligt worden sind, sind die Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 weiterhin anzuwenden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Förderung finden Sie auf unsere FAQ-Seite zur Städtebauförderung.
Zu den FAQs der Städtebauförderung
Städtebauförderung 2026:
Aufruf zur Antragseinreichung
Ab sofort können Anträge zur Städtebauförderung 2026 eingereicht werden. Bitte reichen Sie Ihren Antrag – sofern noch nicht geschehen – bis zum 3. Juni 2026 auf den bekannten Wegen bei Ihrer zuständigen Bezirksregierung ein. Notwendige Ratsbeschlüsse können auch nach Ablauf der Frist bei den Bezirksregierungen nachgereicht werden.
Wichtige Hinweise
Die Bundesregierung plant derzeit eine Änderung des § 4a des LuKiFG dahingehend, dass die Finanzmittel aus dem Sondervermögen (hier: NRW-Plan für gute Infrastruktur) als Eigenanteil in der Städtebauförderung genutzt werden dürfen. Das dazugehörende Gesetzgebungsverfahren wird nach derzeitigem Stand noch bis Juni 2026 dauern.
Unverändert sehen wir zahlreiche Planungen, die doch eher mit maximalen Versiegelungsgraden für Gemeinflächengestaltungen daherkommen. Angesichts bestehender Herausforderungen bittet das Ministerium, darauf zu achten, dass für die Zukunft beauftragte Architekturbüros bei der Gestaltung von Gemeinflächen die Möglichkeit der Wasserversickerung und/oder Kühlung über Wasser genauso mitbedenken wie die Begrünung oder das Schaffen von Verschattungen für die sommerlichen Zeiten im Zuge von temporären oder dauerhaften Verschattungsanlagen.
Die Kostengruppe 400 („Technische Gebäudeausrüstung“) hat in der Zwischenzeit relevante Anteile an den gesamten Baukosten erreicht. Aufgabenstellung ist es daher, den Anteil von Hightech in Gebäuden wieder auf ein verträgliches Maß zu reduzieren. Low-Tech-Konzepte reduzieren bewusst die technische Komplexität eines Gebäudes. Im Vordergrund stehen bauphysikalisch intelligente Hüllen, gute Orientierung, natürliche Belüftung und robuste, einfach steuerbare Systeme. Technik wird nur dort eingesetzt, wo sie wirklich Mehrwert bringt. Das führt zu geringeren Investitions- und Wartungskosten, weniger Störanfälligkeit und hoher Nutzerfreundlichkeit. In einer Welt knapper Ressourcen und steigender Energiepreise erhöhen Low-Tech-Gebäude die Resilienz von Quartieren und Eigentümerstrukturen. Bitte beachten Sie dies bei zukünftigen Gebäudeplanungen.
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Gemeinden und – mit Zustimmung des Ministeriums – Gemeindeverbände
Zuwendungen für Sanierungsmaßnahmen als Einheit (Gesamtmaßnahme). Sie können eingesetzt werden für die Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen, die Durchführung von Baumaßnahmen und für eine Vergütung von beauftragten Dritten.
Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen können in allen Programmen insbesondere eingesetzt werden für:
- die Vorbereitung der Gesamtmaßnahme einschließlich Erarbeitung (Fortschreibung) integrierter städtebaulicher Entwicklungskonzepte,
- Maßnahmen des Klimaschutzes, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verbesserung der grünen Infrastruktur (u. a. energetische Gebäudesanierung, Bodenentsiegelung, Flächenrecycling, klimafreundliche Mobilität, Nutzung klimaschonender Baustoffe, Schaffung/Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen, Erhöhung der Biodiversität),
- Bau- und Ordnungsmaßnahmen,
- Maßnahmen zur Aufwertung des öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), zur Erneuerung des baulichen Bestandes,
- Maßnahmen zur Revitalisierung von Brachflächen einschließlich Nachnutzung bzw. Zwischennutzung,
- Maßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, zum Erhalt und zur Sicherung des bau- und gartenkulturellen Erbes sowie stadtbildprägender Gebäude,
- Maßnahmen zur Sicherung der Daseinsvorsorge,
- Maßnahmen der Barrierearmut bzw. -freiheit,
- Maßnahmen zum Einsatz digitaler Technologien (städtebauliche Vernetzung von Infrastrukturen, Daten),
- Quartiersmanagement, Leistungen von Beauftragten, Beratung von Eigentümerinnen und Eigentümern,
- interkommunale Maßnahmen, insbesondere von kleineren Städten und Gemeinden, sowie Stadt-Umland-Kooperationen einschließlich Maßnahmen zur Bildung interkommunaler Netzwerke,
- Maßnahmen zur Steigerung der Baukultur, insbesondere der Planungs- und Prozessqualität,
- Maßnahmen mit hohem Innovations- und Experimentiercharakter in außerordentlichen Stadtentwicklungsformaten,
- Beteiligung und Mitwirkung von Bürgerinnen und Bürgern (zum Beispiel Verfügungsfonds und „Tag der Städtebauförderung“).
Im Übrigen erfolgt der Einsatz der Finanzhilfen gemäß den weiteren Ausführungen zu den drei Programmlinien.
Anträge sind bis zum 30. September eines Jahres bei den Bewilligungsbehörden (Bezirksregierungen) einzureichen.
Nach Veröffentlichung des Programms, das dann auf der Website des Ministeriums zur Verfügung steht
Um die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung der Städtebauförderung in der breiten Öffentlichkeit sichtbar zu machen sowie das gemeinschaftliche Engagement von EU, Bund, Land und Kommunen herauszustellen, sind öffentlichkeitswirksame Materialien mit einschlägigen Förderhinweisen zu versehen.
Die Fördermittelgeber haben dafür Bild- und Wortmarken sowie Leitfäden und Anwendungshinweise entwickelt. Je nach Verwendungszweck stehen diese hier den Zuwendungsempfängern in unterschiedlichen Dateiformaten und Auflösungen zur Verfügung (siehe Downloads unten).
Bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung, jeweils das Dezernat 35
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