Kommunales
Förderprogramm des Landes mit Bundesmitteln

Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur

Pauschalförderung von Investitionen in die kommunale Infrastruktur (§ 2 Abs. 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 – 2036)
  • Behörden

Mit dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) hat der Bund den Ländern insgesamt 100 Milliarden Euro aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität bereitgestellt zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur, die in die Aufgabenzuständigkeit der Länder und Kommunen fällt.

Über das Gesetz über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036) stellt das Land Nordrhein-Westfalen insgesamt 10 Milliarden Euro aus den für das Land bereitgestellten Bundesmitteln den Kommunen für Sachinvestitionen in die kommunale Infrastruktur zur Verfügung.

Die Verteilung der Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der Gebietsfläche. Die Summe die jeder Kommune bereitgestellt wird ergibt sich aus der Anlage zum NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. (siehe Weiterführende Links und Downloads).

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Kommunen, also Gemeinden und Kreise. 

Den berechtigten Kommunen wurden die Mittel pauschal mittels Bescheid bereitgestellt. Die Kommunen entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, welche Maßnahmen umgesetzt werden. Die Kommunen können die Mittel bei der zuständigen Bezirksregierung abrufen, wenn sie diese Mittel zur Begleichung fälliger Rechnungen für eine Investitionsmaßnahme innerhalb von drei Monaten benötigen. Die Kommunen können die Mittel auch an andere Träger kommunaler Infrastruktur zwecks Umsetzung entsprechender Maßnahmen weitergeben.

Die Mittel werden den Kommunen für Sachinvestitionen in den folgenden Bereichen zur Verfügung gestellt:

  1. Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur,
  2. Sanierung von Liegenschaften, etwa in energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den Zielen des Klimaschutzes, der Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen Nachhaltigkeit dienen,
  3. Verkehrsinfrastruktur,
  4. Digitale Resilienz und Digitalisierung,
  5. Sportinfrastruktur oder
  6. Öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz.

Derzeit wird ein digitales Verfahren zur Erfassung der Maßnahmen und Mittelabruf entwickelt. Die Sachinvestition darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sein. Sie muss bis zum 31. Dezember 2042 abgeschlossen und vollständig abgenommen worden sein. Im Jahr 2043 können Investitionsmittel nur noch für Investitionsvorhaben oder selbständige Abschnitte von Investitionsmaßnahmen eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2042 voll-ständig abgenommen wurden und die im Jahr 2043 vollständig abgerechnet werden.

Zuständig für das Freigebeverfahren der Sachinvestitionen nach § 2 Absatz 2 ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

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