Förderung von Schutzhäusern für Opfer von häuslicher Gewalt
- Unternehmen und Verbände
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert ausdrücklich auch im Rahmen der öffentlichen Wohnraumförderung den Neubau bzw. die Modernisierung von Frauenhäusern und Männerhäusern. Ziel ist die dauerhafte Verstärkung bzw. der Ausbau der Schutzangebote für Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind.
Es sind damit grundsätzlich der Neubau und die Modernisierung von Gebäuden förderfähig, die von häuslicher Gewalt betroffenen, Schutz suchenden Personen Wohnraum bieten.
Hierfür werden gemäß Wohnraumförderprogramm 2023–2027 (WoFP) projektbezogen Sonderkontingente bereitgestellt. Maßnahmen dieser Art sind Teil des experimentellen Wohnungsbaus und erfahren insbesondere durch eine enge Beratung in der Planungsphase eine qualitative Unterstützung, die über die reine finanzielle Förderung hinausgeht.
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Das Förderangebot richtet sich an alle Bauherrinnen und Bauherren (natürliche und juristische Personen wie private Investorinnen und Investoren, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Genossenschaften), die zur Sicherung und Schaffung von Wohnraum für von häuslicher Gewalt betroffene, Schutz suchende Frauen und Männer beitragen.
Gefördert werden sowohl der Neubau als auch die Anpassung von Gebäuden an aktuelle Wohnbedürfnisse durch Erweiterung, Modernisierung oder durch Nutzungsänderung.
Der Wohnraum selbst und die entsprechenden Gemeinschaftsflächen können dabei durch flexible – für die Schutzsuchenden geeignete – Grundrisse bedarfsgerecht entsprechend den Qualitätsanforderungen der Wohnraumförderung (als Appartements, Wohnungen oder Gruppenwohnungen) ausgestaltet sein.
Die Wohnraumförderung umfasst ausschließlich die baulichen/investiven Kosten.
Die Finanzierung des Betriebs, des Personals und weiterer Kosten ist durch andere Kostenträger sicherzustellen. Außerdem wird eine Zusage des Kostenträgers zur Übernahme der Miet- und Nebenkosten benötigt.
Zwischen der Bauherrschaft, der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Trägerin oder dem Träger (beispielsweise Verein, soziale Einrichtung oder Kommune als Generalmieterin) wird ein Generalmietvertrag geschlossen.
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