Zwei Bauarbeiter im Gespräch
Zwei Bauarbeiter im Gespräch
Wohnen
Ein Baustein des Wohnraumförderprogramms 2023–2027

Förderung für Modernisierung von Wohnraum

Mit der Modernisierungsförderung besteht ein einfaches und attraktives Förderangebot der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Umfang von mindestens 200 Millionen Euro jährlich, um die Sanierung von Mietwohnungen genauso wie von Eigentumswohnungen und Eigenheimen zu unterstützen. Die Förderung erfolgt auf Basis der Modernisierungsrichtlinie RL MOD NRW 2023.
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Mit der Modernisierungsförderung besteht ein einfaches und attraktives Förderangebot der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, um die Sanierung von Mietwohnungen genauso wie von Eigentumswohnungen und Eigenheimen zu unterstützen. Die Modernisierungsförderung ist Bestandteil des Wohnraumförderprogramms und seit 2024 in die Förderrichtlinie öffentliches Wohnen NRW integriert.

Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm

Die Förderung können alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien beantragen, die in Nordrhein-Westfalen gelegen sind. Gefördert wird die Modernisierung sowohl von Mietwohnungen als auch von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, die selbst genutzt werden.

Selbst nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer müssen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten. Ein Förderangebot besteht für die enge Einkommensgruppe [EK-A] und die erweiterte Einkommensgruppe [EK-B]. Haushalte in der Einkommensgruppe B dürfen über bis zu 40 Prozent mehr Einkommen verfügen, um die Förderung erhalten zu können. 

Einkommensgrenzen einsehen

Gefördert werden die tatsächlich entstandenen Bau- und Baunebenkosten für Modernisierungsmaßnahmen, durch die

  • der Gebrauchswert des Wohnraums oder des Wohngebäudes nachhaltig erhöht wird (beispielsweise durch Verbesserung der Barrierefreiheit, Verbesserung des Einbruchschutzes und des Sicherheitsempfindens, Ausstattung mit zeitgemäßer digitaler Infrastruktur, nachhaltige Verringerung des Wasserverbrauchs),
  • Endenergie und/oder nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart werden oder durch die das Klima nachhaltig geschützt wird,
  • Klimaanpassungsmaßnahmen erfolgen,
  • das Wohnumfeld aufgewertet wird,
  • Wohnraum durch Um-, Aus- oder Anbau neu geschaffen wird.

Neben den Baukosten können auch Baunebenkosten für Architekturleistungen und Energiegutachten gefördert werden.

Der Umbau aufgrund von Schwerbehinderung oder Pflegegrad wird besonders unterstützt. Auch Instandsetzungsmaßnahmen können gefördert werden, solange sie nicht den überwiegenden Teil der beantragten Maßnahmen ausmachen.

Gefördert wird mit zinsgünstigen Baudarlehen in Höhe von bis zu 220.000 Euro je Wohnung oder Eigenheim. Alle anfallenden Bau- und Baunebenkosten für förderfähige Maßnahmen können über das Förderdarlehen finanziert werden. Ein Eigenanteil ist nicht erforderlich.

Auf die Darlehen werden Tilgungsnachlässe (Teilschulderlass) von bis zu 55 Prozent gewährt. Die Höhe der Tilgungsnachlässe richtet sich unter anderem nach dem erreichten energetischen Zustand des Gebäudes, dem Verzicht auf mineralölbasierte Dämmstoffe und die Dauer der Zweckbindung.

Die Förderdarlehen sind für die Dauer von fünf Jahren ab Leistungsbeginn mit null Prozent und anschließend bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent zu verzinsen. 

Die Angebote der Wohnraumförderung des Landes Nordrhein-Westfalen sind grundsätzlich mit anderen Förderprogrammen, zum Beispiel den Angeboten der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG), kombinierbar.

Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen müssen für die Dauer der Zinsverbilligung (25 oder 30 Jahre) durch die Eigentümerinnen und Eigentümer selbst genutzt werden. Diese Verpflichtung kann mit der vollständigen Rückzahlung der Förderdarlehen jederzeit beendet werden.

Für Mietwohnungen sind langjährige Mietobergrenzen einzuhalten, die regional unterschiedlich sind. Die Mietobergrenzen können warmmietenneutral überschritten werden, wenn durch die Modernisierung Energiekosten für Mieterinnen und Mieter eingespart werden. Moderate Mieterhöhungen bleiben dauerhaft möglich.

Die modernisierten Wohnungen dürfen bei Mieterwechsel nur von Haushalten mit Wohnberechtigungsschein bezogen werden. Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter trifft die Eigentümerin bzw. der Eigentümer selbst. Bestandsmieterinnen und -mieter müssen keinen Wohnberechtigungsschein vorlegen. Wer wohnt, bleibt wohnen.

Anträge zur Wohnraumförderung richten Sie bitte an die örtlich zuständigen Bewilligungsbehörden des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dem bzw. der sich das Wohngebäude befindet. Dort können Sie sich auch zu Ihrem Projekt beraten lassen.

Anträge können jederzeit gestellt werden. Bewilligungen erfolgen nach Veröffentlichung des Wohnraumförderprogramms (in der Regel Mitte Februar) bis zum 30. November.

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