Förderung des Erwerbs von Bindungen im Land Nordrhein-Westfalen (BEB)
- Privatpersonen
- Unternehmen und Verbände
Zusätzlich zum Neubau und zur Modernisierung sollen auch kurzfristig Bindungen an bezahlbarem Wohnraum erworben werden, um den Mietwohnungsmarkt zu entlasten. Hierfür wurden durch einen Modellversuch die Bestimmungen zur Förderung des Erwerbs von Bindungen im Land Nordrhein-Westfalen (BEB) als Ergänzung zur Wohnraumförderung aufgelegt.
Wichtige Fragen und Antworten
zum Förderprogramm
Vermieterinnen und Vermieter
Der Modellversuch bezieht sich auf die 67 Kommunen der Mietenstufen M4 und M4+. Im Rahmen des Modellversuchs kann in Ausnahmefällen auch eine Förderung nach den BEB in M3-Kommunen zugelassen werden. Hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung der Fachabteilung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums erforderlich.
Folgende Kommunen sind Teil des Modelversuchs:
Aachen | Frechen | Leichlingen | Rommerskirchen |
Alfter | Grevenbroich | Leverkusen | Rösrath |
Bad Honnef | Gütersloh | Lohmar | Sankt Augustin |
Bergheim | Haan | Meckenheim | Siegburg |
Bergisch Gladbach | Haltern | Meerbusch | Solingen |
Bielefeld | Heiligenhaus | Mettmann | Swisttal |
Bochum | Hennef | Monheim | Telgte |
Bonn | Hilden | Mülheim an der Ruhr | Tönisvorst |
Bornheim | Hürth | Münster | Troisdorf |
Brühl | Kaarst | Neuss | Verl |
Burscheid | Kempen | Niederkassel | Wachtberg |
Dormagen | Kerpen | Odenthal | Warendorf |
Dortmund | Köln | Overath | Wesseling |
Düsseldorf | Königswinter | Paderborn | Willich |
Erftstadt | Korschenbroich | Pulheim | Wülfrath |
Erkrath | Krefeld | Ratingen | Würselen |
Essen | Langenfeld | Rheinbach |
Von der Mietwohnraumförderung profitieren Mieterinnen und Mieter mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS). Durch Erwerb von Zweckbindungen an Wohnungen wird über die Wohnraumförderung hinaus mehr bezahlbarer Wohnraum generiert, der kurzfristig zur Verfügung steht.
Gefördert wird der Erwerb von Zweckbindungen an
- freien Wohnungen,
- vermieteten Wohnungen, die keiner Zweckbindung unterliegen, oder
- Wohnungen, deren Zweckbindung noch besteht, bei denen das Darlehen jedoch bereits zurückgezahlt wurde.
Der Bestandshalter bzw. die Bestandshalterin nimmt in der Regel zunächst Kontakt mit der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bei den kreisfreien Städten oder Kreisen auf, um Fragen des Bedarfs und der Qualität sowie das weitere Verfahren zu klären.
Die Förderung erfolgt als einmaliger Festbetragszuschuss, der sich aus der Wohnfläche in Quadratmeter und dem Zeitraum der Zweckbindung zusammensetzt.
Fördermittel werden bei der örtlichen Bewilligungsbehörde bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt.
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