Unterstützung bei den Heizkosten
Finanzielle Hilfen für Pellets, Heizöl und Flüssiggas
- Privatpersonen
Mitte Dezember 2022 kündigte die Bundesregierung an, dass private Haushalte aufgrund stark gestiegener Energiekosten eine Härtefallhilfe für sogenannte nicht leitungsgebundene Energieträger erhalten sollen. Hendrik Wüst, Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen, hatte sich im Vorfeld für eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Öl, Pellets oder Flüssiggas heizen, eingesetzt.
Seitdem hat die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen in vielen Verhandlungsrunden mit dem Bundeswirtschaftsministerium eine Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern und dem Bund verhandelt. Am 29. März 2023 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Finanzmittel in Höhe von 1,8 Milliarden Euro freigegeben; bundesseitig ist eine Beteiligung darüber hinaus ausgeschlossen worden. Der Vollzug der Härtefallhilfen obliegt den Ländern. Verhandlungen mit dem Bund haben erreicht, dass die entstehenden Verwaltungskosten, die derzeit mit rund 10 Millionen Euro insbesondere für verbundene Prüfpflichten taxiert sind, bundesseitig getragen werden.
Die Härtefallhilfen für private Haushalte sehen vor, dass für nicht leitungsgebundene Energieträger eine Erstattung erfolgen kann: Dies umfasst Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle bzw. Koks.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 14. Dezember 2022 (BT.-Drs.-Nummer 20/4911), der mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis `90/Die Grünen, FDP und DIE.LINKE gefasst wurde, war der Bundesregierung aufgegeben, für den jeweiligen Energieträger einen Referenzpreis des Jahres 2021 zu bilden. Nach der vom Deutschen Bundestag vorgegebenen Berechnung tragen die Verbraucher das Doppelte des jeweiligen Referenzpreises selbst. Die darüberhinausgehende Belastung wird zu 80 Prozent abgefedert.
Dies bedeutet beispielsweise, dass für Scheitholz die Verbraucher Beschaffungspreise bis zu 170,00 Euro pro Raummeter oder bei Heizöl bis zu 1,42 Euro pro Liter selbst zu tragen haben.
Ebenfalls auf Basis dieses Beschlusses können ausschließlich Beschaffungen berücksichtigt werden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Dezember 2022 erfolgten.
Der Mindestbetrag beträgt 100 Euro, der maximal erstattungsfähige Betrag bei Privathaushalten 2.000 Euro. Empfänger staatlicher Leistungen zum Lebensunterhalt (Grundsicherung, Bürgergeld und andere) sind nicht antragsberechtigt. Eine Anrechnung auf einmalige Heizkostenzuschüsse erfolgt indes nicht.
Wie geht es nun im Land Nordrhein-Westfalen weiter?
Nach dem Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages wird die Landesregierung die Kabinettbefassung über die abzuschließende Verwaltungsvereinbarung einleiten. Dies erfolgt ebenso in anderen Bundesländern.
Zugleich hat die Landesregierung in den vergangenen Wochen das Antragsportal und die weitgehend digitalisierte Abarbeitung zusammen mit der Bezirksregierung Arnsberg – nutzer-orientiert – auf den Weg gebracht. Bedauerlicherweise hat der Bundesgesetzgeber an bestimmten Stellen eine „Schriftlichkeit“ vorgesehen, die aufgrund des Beschlusses der Bundes-Legislative durch die Bundes-Exekutive nicht geheilt werden kann. Dies ist umso bedauerlicher, da dies den Verwaltungsaufwand für alle Seiten erhöht.
Parallel zur Kabinettbefassung über die Verwaltungsvereinbarung wird die benötigte Landesförderrichtlinie erarbeitet, die ebenfalls der Kabinettbefassung bedarf.
Nach dem jetzigen Stand ist davon auszugehen, dass eine Antragstellung ab Mai 2023 ermöglicht werden kann. Zu berücksichtigen sind dabei aber die oben skizzierten Verfahrensabläufe und das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung und der Landesförderrichtlinie.
Die möglichen Antragstellenden werden über das Antragsportal vorab ausrechnen lassen können, ob sie für eine Härtefallhilfe in Betracht kommen. Für eine Antragstellung wird die bund.ID oder eine ELSTER-ID benötigt werden - dies dient der Authentifizierung der Antragstellenden und der Vermeidung von Missbrauch.
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