Wohnen

Wohngeldprogramm gestartet – 192.000 Bescheide im ersten Lauf erstellt

13.03.2023

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung teilt mit:

Ab sofort steht die neu programmierte Wohngeldsoftware allen 396 Wohngeldstellen in Nordrhein-Westfalen zur Verfügung – und damit schneller als geplant. Ursprünglich war der Start der Software für Anfang April 2023 vorgesehen. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Wohngeldreform des Bundes (Beschluss des Bundestags am 10. November 2022 und Bundesrat am 25. November 2022) waren IT-Anpassungen der Software durch den Landesbetrieb IT.NRW erforderlich. Mit der jetzt erfolgten Umstellung der Software können Neu- und Nachberechnungen erfolgen.

 „Mit dem ersten Rechenlauf wurden 192.000 Bescheide erstellt und die Zahlungen angewiesen. In vielen Fällen werden Wohngeldberechtigte das Geld schneller auf ihrem Konto haben als der Bescheid per Post zugestellt werden wird. Mit Hochdruck hat der Landesbetrieb IT.NRW daran gearbeitet, die bundesgesetzlichen Änderungen für die Behörden in das IT-Verfahren umzusetzen. Wohngeld ist für viele Menschen mit kleinem Portemonnaie in Nordrhein-Westfalen gerade in diesen Zeiten eine wichtige Unterstützung“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

 Haushalte, deren Wohngeldbewilligung in das Jahr 2023 hineinreicht, erhalten zum 15. März 2023 automatisiert eine Neuberechnung ihres Wohngeldanspruchs auf der Grundlage des neuen Wohngeldrechts und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die sich daraus ergebenden Nachzahlungen werden am 15. März 2023 ausgezahlt.

 „Die Bundesregierung hat die Wohngeldreform mit der Brechstange durchgesetzt und hat den Ländern und den Kommunen keine Zeit gelassen, sie ordentlich vorzubereiten. Bis zum 7. März 2023 sind rund 30.600 Anträge über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen im Land Nordrhein-Westfalen gestellt worden, das sind rund 465 Anträge pro Tag. Im Vergleich zu den Monaten September 2022 bis November 2022, in denen die Antragstellung bei rund 150 pro Tag lag, sind das mehr als dreimal so viele. Dabei ist es wichtig zu wissen: Über den Online-Antrag kommen die wenigsten Anträge hinein. Zahlreiche Menschen suchen die Mensch-zu-Mensch-Beratung in den Wohngeldstellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der 396 Kommunen in Nordrhein-Westfalen leisten jeden Tag Herausragendes für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort,“ so Ministerin Scharrenbach weiter.

 Seit dem 15. Dezember 2022 können Bürgerinnen und Bürger zudem über den Wohngeldrechner Nordrhein-Westfalen prüfen, ob sie einen Wohngeldanspruch nach neuem Recht haben und zugleich online einen Wohngeldantrag stellen. Im Januar 2023 haben rund 240.000 Menschen auf den Wohngeldrechner zugegriffen. Im Durchschnitt waren das pro Tag rund 8.000 Nutzerinnen und Nutzer. Neben Nordrhein-Westfalen nutzen noch sieben weitere Bundesländer den Wohngeldrechner NRW: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

 Zum 1. Januar 2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz des Bundes in Kraft: Mit der bundesgesetzlichen Reform wird eine Verdreifachung der wohngeldberechtigten Haushalte erwartet. Damit könnte die Zahl der wohngeldberechtigten Haushalte in Nordrhein-Westfalen von rund 160.000 auf rund 480.000 Haushalte ansteigen. Dies führte und führt zu einer enormen Belastung für die Wohngeldstellen in den Kommunen. Um die Wohngeldreform bestmöglich für die Empfängerinnen und Empfänger in der Kürze der Zeit umzusetzen, arbeitet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen eng mit den Kommunen zusammen und unterstützt sie mit verschiedenen Maßnahmen. So wurde seit Januar 2023 etwa die Ausstellung von Kurzbescheiden ermöglicht, um die Zeit zu überbrücken, bis das Landes-IT-Programm zur Verfügung steht. Dies ist nun der Fall.

Weitere Informationen zum Thema Wohngeld finden Sie hier.  

Wer unverbindlich und schnell prüfen möchte, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den „Wohngeldrechner“ auf der Webseite des Ministeriums nutzen.

 

Hintergrund:

  • Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer geleistet. Berechtigte haben einen Rechtsanspruch darauf.
     
  • Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete bzw. Belastung (Wohngeldtabellen).
     
  • Zuständig für die Bewilligung sind die örtlichen Wohngeldbehörden in den Gemeinde- und Stadtverwaltungen.
     
  • Wohngeld wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

 

Wohngeldberechnungsbeispiele

Beispiel 1: Eine Rentnerin, alleinstehend, Wohnort Düsseldorf (Mietenstufe 6). Sie hat ein Bruttorenteneinkommen in Höhe von 747,88 Euro (Netto 669,35 Euro). Zu Ihrer Rente erzielt sie noch Einkünfte aus einem Mini-Job in Höhe von 450 Euro. Sie zahlt eine Miete in Höhe von 460 Euro im Monat, wovon 50 Euro für in der Miete enthaltene Haushaltsenergie (Strom) bei der Berechnung des Wohngeldes abgezogen werden, da diese Kosten nicht wohngeldfähig sind. Bisher hat diese Person keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Jahr 2023 hat sie einen Wohngeldanspruch in Höhe von 169 Euro.

 

Beispiel 2: Ein Busfahrer, verheiratet, 2 Kinder, Wohnort Bochum (Mietenstufe 3). Er hat als Alleinverdiener ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.196 Euro (Netto: 2.642,42 Euro). Er zahlt eine Miete von 723 EUR. Bisher hat dieser 4-Personen-Haushalt keinen Anspruch auf Wohngeld. Im Jahr 2023 hat er einen Wohngeldanspruch in Höhe von 153 Euro. Kindergeld und ein eventuell gewährter Kinderzuschlag werden nicht angerechnet.

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