Heimat

Gemeinsam fürs Ehrenamt: GEMA Pauschalvertrag schafft finanzielle Entlastung für Vereine in Nordrhein-Westfalen

12.06.2026

Ministerin Scharrenbach: Von dem Pauschalvertrag können rund 33.500 Vereine und Organisationen in Nordrhein-Westfalen profitieren

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung teilt mit:

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und die GEMA haben mit Wirkung zum 1. Juli 2026 einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der Vereine und Ehrenamtliche bei der Durchführung bestimmter Veranstaltungen finanziell entlasten wird. Ziel ist, das Kosten für die Musiknutzung unter bestimmten Voraussetzungen künftig vom Land übernommen werden. Das Ministerium stellt für die Finanzierung bis einschließlich 2027 drei Millionen Euro zur Verfügung. 

„Ob Sommerfest, Dorffest, Gemeindefest oder Vereinsjubiläum: Wo Ehrenamt Gemeinschaft schafft, werden wir Hürden abbauen. Deshalb heißt es künftig: Music on, Gebühren off. Mit dem neuen GEMA-Pauschalvertrag können wir viele Vereine und Ehrenamtliche in Nordrhein-Westfalen konkret entlasten. Gerade kleinere Vereine werden davon profitieren, dass künftig mehr Geld für die eigentliche Vereinsarbeit eingesetzt werden kann und weniger in Gebühren fließt“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung.

Yvonne Pietsch, Lead Commercial Partnerships bei der GEMA, ergänzt: „Mit dem neuen Pauschalvertrag setzen wir gemeinsam mit dem Land Nordrhein-Westfalen ein starkes Zeichen für das Ehrenamt. Musik bringt Menschen zusammen, schafft Gemeinschaft und bereichert das gesellschaftliche Leben vor Ort. Gleichzeitig sorgt die Vereinbarung dafür, dass die Urheberinnen und Urheber der Musik für die Nutzung ihrer Werke angemessen vergütet werden. So schaffen wir spürbare Entlastung für Vereine und stärken zugleich die kulturelle Vielfalt und das ehrenamtliche Engagement in Nordrhein-Westfalen. Wir freuen uns, diesen Weg gemeinsam mit dem Land zu gehen.“

Von der Vereinbarung profitieren gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Organisationen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, deren Arbeit überwiegend ehrenamtlich getragen wird. Der Pauschalvertrag gilt für bestimmte Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik, sofern diese vorab bei der GEMA angemeldet werden und die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Jede berechtigte Organisation kann bis zu vier Veranstaltungstage pro Kalenderjahr über den Vertrag abrechnen. Die Anmeldung erfolgt über das Onlineportal der GEMA. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und die GEMA haben zudem vereinbart, zu prüfen, ob und in wie weit auch Karnevals- und Schützenfestumzüge in den Rahmenvertrag aufgenommen werden können.  

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und zur Antragsstellung finden sich auf der Website: https://www.gema.de/de/musiknutzer/kampagnen/ehrenamtliche-vereine-in-nrw

Hintergrund:

  • Berechtigt an diesem Pauschalvertrag sind Organisationen, unabhängig von ihrer rechtlichen Organisationsform, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, die ehrenamtliche oder vorwiegend gemeinnützige nach Paragraf 52 Absatz 1 Abgabenordnung (AO), mildtätige (Paragraf 53 AO) oder kirchliche (Paragraf 54 Absatz 1 AO) Zwecke verfolgen, deren Mitarbeitenden vorwiegend ehrenamtlich tätig sind und Veranstaltungen durchführen, die nicht bereits aufgrund einer Verbandsmitgliedschaft des Veranstalters durch einen Pauschalvertrag einer Nutzervereinigung mit der GEMA erfasst sind. 
     
  • Ebenfalls berechtigt an diesem Pauschalvertrag sind rechtlich unselbständige Ortsuntergliederungen von Organisationen, welche die die vorherig genannten Voraussetzungen erfüllen. 

  • Für die durchgeführten Veranstaltungen darf kein Eintrittsgeld erhoben werden und die Veranstaltungsflächengröße maximal 500 m² betragen. 
     
  • Nicht berechtigt an diesem Pauschalvertrag sind politische Organisationen und Gruppierungen, wie z.B. Parteien und deren Untergliederungen, Wählergruppen und Wählervereinigungen sowie deren Jugendorganisationen. Die Genehmigung der GEMA bezieht sich ferner nicht auf Konzerte (der Unterhaltungsmusik (U-K) und der Ernsten Musik (E)), Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett, insbesondere nach den Tarifen BM und U-Büh), Hintergrundmusik (insbesondere Tarif R für die Musiknutzung bei Wiedergabe von Hörfunksendungen (Radio) und Ladenfunk, sowie M-U für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe ohne Veranstaltungscharakter), Tanzveranstaltungen (Tanzkurse, insbesondere Tarif WR-Tanz), Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsmusik (insbesondere Tarif M-SP) Weihnachtsmärkte von nicht-ehrenamtlichen Veranstaltern, wie insbesondere Kommunen oder kommerziell ausgerichtete Veranstalter, gestreamte Veranstaltungen (Online-Tarife) sowie sonstige Veranstaltungen, die nicht die Bedingungen erfüllen.
     
  • Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 100.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.
Referat Presse und Soziale Medien

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Tel.: 0211 8618-4264
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