Für die Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit unseres Landes: Neue Landesbauordnung setzt Schwerpunkt bei Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung und das Ministerium der Finanzen teilen mit:
Das Landeskabinett hat am 20. Januar 2026 den Entwurf des „Dritten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 und weiterer Vor-schriften im Land Nordrhein-Westfalen“ beschlossen und dem Landtag zur weiteren Beratung und Befassung übermittelt. Die überarbeitete Landesbauordnung setzt einen Schwerpunkt auf die Beschleunigung von Infrastrukturvorhaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung.
„Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen steht auch in der Verantwortung, die Sicherheit der Menschen in unserem Land unter veränderten weltpolitischen Rahmenbedingungen dauerhaft zu gewährleisten. Die sicherheitspolitischen Zäsuren haben unmissverständlich gezeigt, dass Verteidigungs- und Sicherheitsfähigkeit kein abstraktes Zukunftsthema ist, sondern eine konkrete staatliche Aufgabe im Hier und Jetzt. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, soll das Bauordnungsrecht des Landes gezielt weiterentwickelt werden. Zentrale Vorhaben der Verteidigungs- und Sicherheitsinfrastruktur sollen künftig schneller umgesetzt werden können. Dazu werden Verfahren vereinfacht, neu geordnet und auf die besonderen Anforderungen sicherheitsrelevanter Bauprojekte zugeschnitten. Dies ist kein Selbstzweck, sondern eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Staat handlungsfähig bleibt und seinen Schutzauftrag erfüllen kann. Ziel ist ein modernes Bauordnungsrecht, das den Schutz der Bevölkerung stärkt, kommunale Strukturen berücksichtigt und zugleich klare politische Prioritäten setzt: Sicherheit, Vorsorge und staatliche Handlungsfähigkeit in einer Zeit wachsender Herausforderungen“, so Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen, dessen Ressort für die Umsetzung militärischer Bauvorhaben in Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Bundes zuständig ist, erklärt: „Für militärische Bauten in unserem Land muss künftig kein Baugenehmigungsverfahren mehr angestrengt werden. Das ist eine bahnbrechende Neuerung, um Bauvorhaben für die Bundeswehr schneller und unbürokratischer von der Planung zur Umsetzung zu bringen. Wir halten uns an unsere denkmalrechtlichen Pflichten, verschlanken aber die Genehmigungsverfahren auch hier. Konkret bedeutet das: Wenn die Obere Denkmalbehörde einer geplanten Maßnahme nicht innerhalb eines Monats widerspricht, kann diese starten. Denn wir werden bei der Mammutaufgabe, den Aufwuchs der Bundeswehr zu unterstützen, nicht an der Nutzung denkmalgeschützter Kasernen vorbeikommen. Wir nehmen als Land unsere Verantwortung wahr, die Verteidigungsinfrastruktur so rasch wie möglich zu modernisieren.“
Nordrhein-Westfalen ist als strategisch wichtiger Bundeswehrstandort im Herzen Europas fester Partner der Zeitenwende. Mit bereits deutlich vereinfachten Prozessen und erheblichem Personalaufwuchs kann das Volumen im militärischen Bundesbau aktuell drastisch gesteigert werden: von 180 Millionen Euro 2023 auf mindestens rund 560 Millionen Euro im Jahr 2029. „Die jetzt geplanten Neuregelungen helfen uns enorm weiter, wenn es darum geht, Baubedarfe prompt und einfach umzusetzen“, so Minister Dr. Optendrenk. „So leistet Nordrhein-Westfalen seinen Beitrag zu einer zukunftsfähigen Verteidigung Deutschlands.“
Die mit dem Gesetzentwurf vorgelegten Änderungen berücksichtigen unter anderem die Rahmenrichtlinie Gesamtverteidigung (RRGV), die die von Seiten der Bundesregierung vorgesehene Ausrichtung der deutschen Sicherheitspolitik enthält.
Gegenstand der beabsichtigten Änderungen im Bauordnungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen und im Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen:
- Anlagen, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, werden gänzlich bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt.
- Bauvorhaben, die Zwecken der Bundespolizei, dem zivilen Bevölkerungsschutz, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder die der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen oder die eine besondere öffentliche Zweckbestimmung im Sinne des Paragraf 37 Absatz 1 des Baugesetzbuches haben, werden in das sogenannte bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren überführt.
Damit sollen Verantwortungsbereiche abgeschichtet werden: Das gilt insbesondere dann, wenn – wie vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) geplant – der Bund künftig Militärbauten auch selbst (ohne Mithilfe der nordrhein-westfälischen Bauverwaltung) erstellt. Diese Bauten werden verfahrensfrei gestellt.
In den übrigen Fällen (Zivil- und Katastrophenschutz) sind die Vorhaben der oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Die öffentliche Hand ist an Recht und Gesetz gebunden, so dass das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit neuen Verfahrensbeschleunigungen einhergehen kann.
Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz soll eine Vorschrift bekommen, in denen für „besondere Liegenschaften des Landes und des Bundes“ besondere Vorschriften gelten. Ferner wird ein denkmalrechtliches Kenntnisgabeverfahren, vergleichbar dem bauordnungsrechtlichen Verfahren in Paragraf 79 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, neu in das Denkmalschutzgesetz eingeführt. Darüber hinaus werden aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung Fristen verkürzt sowie Zuständigkeiten klarer gefasst. Zur Verbesserung der Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und/oder zur Erhöhung der Sicherheit beispielsweise im Falle des Zivil- und Katastrophenschutz bedarf es – ohne einer Änderung des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes – mitunter langwieriger Verfahren zwischen den für Denkmalschutz zuständigen Behörden und den Denkmalfachämtern der Landschaftsverbände, die einer beschleunigten Umsetzung beispielsweise im Hinblick auf die Modernisierung oder den Ausbau von Kasernenstandorten entgegenstehen. Gleiches gilt für die Ertüchtigung wichtiger Mobilitätsachsen. Daher bedarf es notwendiger Änderungen am nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz.
„Die geplanten Änderungen stellen keinen Bruch mit bewährten Prinzipien dar, sondern eine sachgerechte Fortentwicklung des geltenden Rechts. Sie tragen den besonderen Anforderungen sicherheitsrelevanter Infrastruktur Rechnung, ohne den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufzugeben. Transparenz, Rechtsklarheit und ein fairer Ausgleich der betroffenen Belange bleiben leitend. Damit schafft die Landesregierung einen verlässlichen Rahmen, der Sicherheit stärkt und zugleich Vertrauen in staatliches Handeln wahrt,“ so Ministerin Scharrenbach abschließend.
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
Hubertusstraße 9
40219 Düsseldorf
Deutschland
Social Media-Einstellungen
Wenn Sie diese Felder durch einen Klick aktivieren, werden Informationen an die nachfolgenden Dienste übertragen und dort gespeichert:
Youtube, Vimeo
Bitte beachten Sie unsere Informationen und Hinweise zum Datenschutz und zur Netiquette bevor Sie die einzelnen Sozialen Medien aktivieren.
Datenfeeds von sozialen Netzwerken dauerhaft aktivieren und Datenübertragung zustimmen: