Finanzierung von Fehlfahrten im Rettungsdienst: Landesregierung informiert Kommunen über aktuellen Sachstand
Gesundheitsminister Laumann und Kommunalministerin Scharrenbach laden alle Hauptkommunalbeamtinnen und -beamten zu Regionalkonferenzen ein
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitales teilen mit:
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann und Kommunalministerin Ina Scharrenbach haben die kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten in den fünf Regierungsbezirken eingeladen, um ausführlich über den aktuellen Sachstand rund um Themen des Rettungsdienstes zu informieren. Gegenständlich wird auch das Angebot der Gesetzlichen Krankenkassen sein, die sogenannten Fehlfahrten in 2026 weiter anteilig mitzufinanzieren. Die erste Konferenz mit den Landrätinnen und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ist für Dienstag, 16. Juni 2026, in Münster geplant.
Im Rahmen der Konferenzen werden Minister Laumann und Ministerin Scharrenbach auch über einen Musterbeschluss „Rettungsdienst“ informieren, der das Ergebnis intensiver Beratungen zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen und den Gesetzlichen Krankenkassen ist. Die Gespräche wurden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales moderiert, zudem nahm auch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitales daran teil.
Der Musterbeschluss sieht insbesondere eine Übergangslösung für die Finanzierung der Fehlfahrten in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2026 vor. Bei Fehlfahrten handelt es sich um Rettungsdienstfahrten, bei denen keine Rettungsfahrt zum Krankenhaus stattfindet. Zum anderen sollen in einer Qualitätssicherungsphase die Strukturen des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen grundlegend überprüft werden.
„Mit dem Musterbeschluss liegt eine Übergangslösung sowohl für die Krankenkassen als auch für die Kommunen vor. Mir ist wichtig: Auch im Rettungsdienst stehen die Interessen der Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt. Denn die Strukturen im Gesundheitswesen müssen für die Menschen da sein und nicht umgekehrt. Die Versicherten in unserem Land müssen sich auf eine funktionierende Notfallversorgung verlassen können, ohne sich Sorgen über hohe Kosten machen zu müssen, die ihnen möglicherweise in Rechnung gestellt werden. Die letztendliche Entscheidung über den Musterbeschluss und damit über das Angebot der Gesetzlichen Krankenkassen liegt jetzt natürlich auf der kommunalen Ebene. Ich jedenfalls werbe im Interesse der Patientinnen und Patienten für die Lösung“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
„Der Rettungsdienst steht traditionell an einer Nahtstelle zwischen medizinischer Versorgung auf der einen Seite und Gefahrenabwehr auf der anderen Seite. Die Gebührensatzungen beruhen auf zwischen den Gesetzlichen Krankenkassen und zuständigen Kommunen verständigten Rettungsdienstbedarfsplänen. Dies ist zentral, weil der bisherige Ausbau nicht im luftleeren Raum erfolgt ist. Nun wird es eine bundesgesetzliche Reform der Notfallversorgung geben und als Land wollen wir gemeinsam mit den kommunalen Trägern den Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen zukunftsfähig aufstellen. Dies entspricht auch dem Wunsch zahlreicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach Standardsetzungen. Aus kommunaler Sicht ist das Angebot der Gesetzlichen Krankenkassen für die 2026er Fehlfahrten unzureichend, stellt aber eine anteilige, weitere Mitfinanzierung in Aussicht – dieses Ergebnis war bei Aufnahme der Gespräche nicht erwartbar“, sagt Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hintergrund der Gespräche über den Rettungsdienst ist ein Konflikt zwischen den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben und den Gesetzlichen Krankenkassen über die Finanzierung von Rettungsdienstfahrten über sogenannte Fehlfahrten. Träger rettungsdienstlicher Aufgaben sind in Nordrhein-Westfalen neben den Kreisen und kreisfreien Städten die Großen kreisangehörigen Städte als Träger von Rettungswachen und Mittlere kreisangehörige Städte, soweit sie aufgrund des Bedarfsplanes Aufgaben wahrnehmen. Nach den Regelungen des Rettungsgesetzes NRW tragen die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Rettungsgesetz NRW obliegen. Sie sind somit auch Kostenträger und können für entstehende Kosten Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) erheben. In Nordrhein-Westfalen ist es bislang gelebte Praxis, dass die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben abweichend vom sogenannten Kostenerstattungsprinzip die Gebühren in der Regel unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen. Mit Verweis auf die geltende Rechtslage haben die Gesetzlichen Krankenkassen erklärt, dass ihnen die Erstattung der Gebühren für sogenannte Fehlfahrten nicht ohne weiteres möglich ist.
Der Musterbeschluss „Rettungsdienst“ umfasst als wesentlichen Kernpunkt die Zusage der Verbände der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, dass Fehlfahrten und Fehleinsätze bis zu einem Anteil von 15 Prozent der Gesamtfahrten je Rettungsmittel zu 50 Prozent durch sie mitfinanziert werden. Dies gilt für solche Fehlfahrten und Fehleinsätze, bei denen die Rettungskräfte am Einsatzort einen Patienten bzw. eine Patientin antreffen und soweit medizinisch behandeln können, dass kein Transport in ein Krankenhaus nötig ist. Ebenso gilt dies für solche Fahrten und Einsätze, in denen kein Transport in ein Krankenhaus stattfindet, weil der Patient bzw. die Patientin bereits vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes verstorben ist. Diese Übergangslösung gilt für das Jahr 2026.
Der Musterbeschluss umfasst zudem als einen weiteren wesentlichen Punkt die Verständigung, in eine Qualitätssicherungsphase für den Rettungsdienst in Nordrhein-Westfalen einzutreten. Diese dient dem Ziel, die Strukturen des Rettungsdienstes einer Prüfung zu unterziehen, sie so effizient wie möglich zu gestalten und quantitativ wie qualitativ für die Zukunft aufzustellen, um für alle Beteiligten Planungs- und Finanzierungssicherheit zu schaffen. Zudem soll diese Phase genutzt werden, um die notwendige Verzahnung mit der anstehenden Reform der Notfallversorgung auf Bundesebene zu ermöglichen und die Umstellung vom bislang in Nordrhein-Westfalen praktizierten „Gebührenmodell“ auf das „Vertragsmodell“ vorzubereiten. Beim Vertragsmodell sollen die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben künftig Verträge mit den Gesetzlichen Krankenkassen abschließen. Diese Regelung könnte dann auch mögliche Schiedsverfahren umfassen. Dies ist beim bisherigen Gebührenmodell, bei dem die Kommunen die Kosten für den Rettungsdienst über Gebührensatzungen refinanzieren, nicht vorgesehen.
Der Entwurf des Musterbeschlusses kann über https://url.nrw/musterbeschluss abgerufen werden.
Hintergrund
Rechtliche Grundlage für die Refinanzierung des Rettungsdienstes über die Krankenkassen sind die Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) V, das in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes liegt. Bislang kennt das SGB V den Rettungsdienst nur als reine Transportleistung in ein Krankenhaus und nicht als die umfassende medizinische Leistung, die er heutzutage ist. Durch die anstehende Reform durch den Bundesgesetzgeber soll die Finanzierung der Notfallrettung künftig nur im Vertragsmodell und gesichert als Sachleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung verankert werden. Das medizinische Notfallmanagement, die Versorgung vor Ort und die Betreuung während des Transports sollen so als Teile der Krankenbehandlung anerkannt werden. Nach dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf bleiben die Länder für die regionale Planung und Organisation zuständig, während die Krankenkassen Verträge mit den Trägern rettungsdienstlicher Aufgaben schließen sollen („Vertragsmodell“).
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
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