Heimat

Ministerin Scharrenbach: Zusatzbezeichnungen auf Ortsschildern sind jetzt möglich

22.12.2017

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung teilt mit:

Gerade noch rechtzeitig vor Weihnachten ist ein Herzenswunsch vieler Heimatliebhaber wahr geworden: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat am Freitag einen Erlass an die Bezirksregierungen verschickt, der Zusatzbezeichnungen – etwa in Plattdeutsch – auf Ortsschildern zulässt. Jetzt können die Räte der Gemeinden und Städte in Nordrhein-Westfalen die Ergänzungen mit Drei-Viertel-Mehrheit beschließen, die dann noch vom Ministerium geprüft werden müssen.

„Die Zusatzbezeichnungen auf den Ortsschildern sind ein Beitrag zur Identitätsstiftung in den Orten“, betont Ministerin Ina Scharrenbach. „In der Vergangenheit ist das Anliegen vieler Bürger nicht ernst genug genommen worden. Jetzt ist die Initiative vieler ehrenamtlich tätiger Menschen vor Ort schnell umgesetzt worden. Das ist ein Beleg dafür, dass diese Landesregierung Anregungen aus den Städten und Gemeinden ernst nimmt und schnell verwirklicht.“

Voraussetzungen für die Genehmigung sind außerdem die korrekte Übersetzung und die richtige Schreibweise der Namen auf den Ortsschildern. Die Änderungen sind als Zusatzbezeichnung in der Hauptsatzung der Kommunen (Regelungen über die Verfassung und die Organisation der Verwaltung auf lokaler Ebene) zu vermerken und können von der Gemeinde im Briefkopf und auf Behördenschildern geführt werden. Die Gemeinden und Kreise, die die Genehmigung des Ministeriums für die beschlossene Bestimmung oder Änderung der Bezeichnung beantragen, reichen den Antrag auf dem Dienstweg nach Düsseldorf ein. Zusatzbezeichnungen auf Ortsschildern in Gemeinde- und Stadtteilen sind ebenfalls möglich. Beispiel: Eine plattdeutsche Ergänzung auf dem Ortseingangsschild der Stadt Haltern am See muss vom Ministerium genehmigt werden. Für den Ortsteil Lavesum können die Kommunalpolitiker eigenverantwortlich klären, welche Worte gewählt werden. Hier können die Räte gemäß des Ortsrechts selbst entscheiden. Der Gesetzgeber hat das Führen von Zusatzbezeichnungen zum Gemeindenamen für die Gemeinde selbst geregelt, nicht aber Ergänzungen für einzelne Gemeindeteile.

Namenszusätze sind künftig möglich, bei Bezeichnungen, die

  • die Übersetzung des Gemeindenamens in eine andere Sprache oder lokale oder regionale Sprachvariation (Mundart) darstellen
  • auf der Geschichte beruhen und mit einem wichtigen Ereignis oder einer bekannten Person verknüpft sind, so dass die Erinnerung gewährt werden soll. Beispiel: Barbarossastadt (etwa Gelnhausen in Südhessen)
  • die sich auf die Bedeutung einer Kommune beziehen, etwa Kreisstadt
  • auf der heutigen Eigenart beruhen, also prägende Wirkung für die Gemeinde haben, etwa Universitätsstadt oder Europastadt
  • die mehr als werbenden Charakter haben. Beispiel: Einen Ort als „Heimat der Apfelblüte“ zu benennen, reicht nicht. Begründung: Für Touristen sollen die Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit der Zusatzbezeichnungen gesichert werden. Irreführungen und Fantasiebezeichnungen sollen damit verhindert werden.
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